Für welche Schäden kommt die Eigentümergemeinschaft auf?

Für welche Schäden kommt die Eigentümergemeinschaft auf?
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Rechtsanwalt Georg Röhsner

Ich besitze eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage. Ein anderer Eigentümer besitzt eine Wohnung im Erdgeschoß mit Kellerraum, der nur von seiner Wohnung aus begehbar ist. Der Keller wurde nie gelüftet oder gepflegt, daher hat sich Nässe und Schimmel darin gebildet und muss jetzt saniert werden. Muss die Eigentümergemeinschaft für diesen Schaden aufkommen?

Prüfen Sie als erstes den Wohnungseigentumsvertrag, ob dieser konkrete Bestimmungen dazu enthält. Ist dies nicht der Fall, wäre als nächstes zu prüfen, welche Widmung der Raum im Keller im Wohnungseigentumsvertrag bzw. auch baurechtlich aufweist. Die Anforderungen an einen für Wohnzwecke gewidmeten Raum sind dann sicherlich deutlich höher als an einen als Keller gewidmeten. Ist der Raum aufgrund der geschilderten Schäden nicht geeignet, im Sinne dieser Widmung verwendet zu werden (und das ist bei Wohnwidmung im Falle von Schimmel ziemlich sicher der Fall), wird die Eigentümergemeinschaft die Kosten der baulichen Sanierung tragen müssen. Kann bewiesen werden, dass der Schaden durch Versäumnisse des aktuellen Eigentümers des Objekts verschuldet oder vergrößert wurde, ist ein Regressanspruch der Gemeinschaft gegen denselben denkbar.

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