Darf eine Wohnung auch als Praxis verwendet werden?
Einer der Wohnungseigentümer in unserem Haus will in seiner Wohnung eine Praxis für Lebens- und Sozialberatung einrichten. Darf er das und braucht er die Zustimmung aller Eigentümer?
Wenn im Wohnungseigentumsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Ausübung einer Geschäftstätigkeit in den Wohnungen untersagt ist, ist jegliche Geschäftstätigkeit ausgeschlossen und bedarf daher der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer.
Wurde die Ausübung einer Geschäftstätigkeit in den Wohnungen nicht explizit ausgeschlossen, kann die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer durch das Gericht ersetzt werden, wenn keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer vorliegt.
Mein befristeter Mietvertrag ist ausgelaufen. Die Errichtung eines neuen befristeten Mietvertrags hat zwei Monate gedauert. In dieser Zeit habe ich ohne Mietvertrag in meiner Wohnung gelebt. Ist das Mietverhältnis daher in ein unbefristetes übergegangen?
Nein. Zum einen war offensichtlich der Vertragswille auf eine weitere Befristung des Mietverhältnisses gerichtet und nur die Ausfertigung des Vertrages hat so lange gedauert.
Wird nach Ablauf der wirksam vereinbarten Vertragsdauer kein neuer befristeter Vertrag abgeschlossen, gilt der Vertrag einmalig auf weitere drei Jahre erneuert. Erst wenn auch nach Ablauf dieser drei Jahre keine Auflösung erfolgt, gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit erneuert.
In unserem Eigentumshaus (Baujahr 1955) gibt es Kamine, die kaum genutzt werden. Wenn im Erdgeschoß doch jemand heizt, dann gibt es eine Rauchentwicklung in der Dachwohnung. Wer ist für die Sanierung zuständig?
Die Kamine gehören zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Für die Erhaltung ist die Eigentümergemeinschaft zuständig. Ist ein Kamin undicht, ist das der Hausverwaltung zu melden, die auf Kosten der Eigentümergemeinschaft (Rücklage) die Sanierung veranlasst.
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