Muss die Eigentümergemeinschaft für den Fahrradabstellplatz zahlen?

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Kann die Hausverwaltung für die Kosten der Errichtung eines Gebäudes auf allgemeinem Grund herangezogen werden, für das weder Baubewilligung und Kostenvoranschlag, noch die Zustimmung aller Eigentümer vorliegt?

Muss die Eigentümergemeinschaft für den Fahrradabstellplatz zahlen?

Maximilian Els rät: "Grundsätzlich fallen Maßnahmen der Verwaltung der Liegenschaft in die Rechtszuständigkeit der Eigentümergemeinschaft, welche vom Verwalter vertreten wird. Über die Verwaltung der Liegenschaft wird grundsätzlich im Rahmen der gemeinschaftlichen Willensbildung entschieden. Es handelt sich bei dieser Veränderung um eine außerordentliche Verwaltung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes.

Für eine derartige Veränderung entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer, doch kann jeder Überstimmte mit einem Antrag die gerichtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate, bei unterbliebener Verständigung von der beabsichtigten Beschlussfassung samt Gegenstand sechs Monate und beginnt mit dem Anschlag des Beschlusses im Haus.

Dem Verwalter steht die Verwaltung der Liegenschaft, besonders die nach außen unbeschränkbare Vertretung der Eigentümergemeinschaft zu. Ist eine Vertretungshandlung des Verwalters im Außenverhältnis (gegenüber Dritten) nicht durch eine entsprechende Berechtigung (Mehrheitsbeschluss) im Innenverhältnis gedeckt, so berührt dies die Wirksamkeit der Vertretungshandlung nicht, der Verwalter begeht aber eine Pflichtverletzung („Vollmachtsmissbrauch“), für die er haftungsrechtlich einzustehen hat."

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