Darf ich nach dem Tod des Lebensgefährten in seinem Haus bleiben?

In Montreal, Kanada, wird angeblich nur an einem einzigen Tag im Jahr umgezogen. Der Grund: Mietverträge sind an ein bestimmtes Datum gebunden. Das Chaos ist vorprogrammiert: Wer nicht selber umzieht, muss anderen helfen. Bereits Monate zuvor sind alle Transporter und Anhänger ausgebucht. Und weil tausende ungeübte Transporter-Fahrer mit den gemieteten Autos die Straßen verstopfen, stockt der Verkehr.
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Ich wohne bei meinem Lebensgefährten in seinem Eigentumshaus, bin aber nicht dort gemeldet, weil ich selbst eine Genossenschaftswohnung habe. Der Lebensgefährte möchte das Haus seinem Sohn überschreiben. Darf ich nach seinem Tod dort weiterwohnen?

Darf ich nach dem Tod des Lebensgefährten in seinem Haus bleiben?

Barbara Walzl-Sirk, Mieterschutzverband

Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband antwortet:

Laut ABGB gibt es ein gesetzliches Vorausvermächtnis, sofern der Lebensgefährte Sie nicht ohnehin im Übergabevertrag mit einem Wohnrecht versorgen würde. Dieses gesetzliche Vorausvermächtnis besagt, dass sie als Lebensgefährtin nach dem Tod Ihres Partners weiter im Haus leben dürfen, wenn sie mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährtin zumindest in den vergangenen drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Dieses erworbene Recht endet aber ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen.

Unabhängig davon gebe ich aber auch jetzt schon zu bedenken, dass die Genossenschaft, sofern diese mitbekommt, dass Sie nicht mehr in der Wohnung wohnen, die Möglichkeit hätte, ein Räumungsverfahren einzuleiten, da Sie allem Anschein nach kein dringendes Wohnbedürfnis mehr an der Wohnung haben, da ja woanders wohnen.

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