Peter Hauswirth rät: "Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist die Instandhaltungspflicht des Vermieters nach Übergabe des brauchbaren Mietgegenstands im Inneren insbesondere auf die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung beschränkt.
Bleirohre sind nur dann geeignet, eine erhebliche Gesundheitsgefährdung herbeizuführen, wenn dies die Trinkwasserversorgung betrifft. Sind nur die Rohre für die WC-Muschel aus Blei, wird eine derartige Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten sein. Sind auch die Zuleitungen zu den Wasserentnahmestellen aus Blei, ist der Vermieter verpflichtet, Maßnahmen zur Beseitigung der erheblichen Gesundheitsgefährdung zu setzen, wenn sich die Gesundheitsgefährdung nicht durch andere, den Bewohnern des Hauses zumutbare, Maßnahmen abwenden lässt. Kann der geltende Grenzwert der zulässigen Bleikonzentration im Trinkwasser durch eine Wasservorlaufzeit im vertretbaren Ausmaß erreicht werden, stellt dies meines Erachtens eine dem Bewohner des Hauses zumutbare Maßnahme dar."
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