Rücklage: Können wir weniger einzahlen als vorgeschrieben?

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Im Wohnungseigentumsgesetz ist für die Rücklage ein Mindestbetrag in Höhe von 0,90 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche vorgeschrieben. Kann dieser Betrag reduziert werden?

Rechtsanwältin Simone Maier-Hülle
Rechtsanwältin Simone Maier-Hülle antwortet:
Dieser Mindestbetrag darf nur unterschritten werden, wenn die vorhandene Rücklage ohnehin schon besonders hoch dotiert ist; dies ist im Einzelfall in Bezug auf die betreffende Liegenschaft zu prüfen. Auch wenn erst kürzlich eine durchgreifende Sanierung durchgeführt wurde oder ein Neubau vorliegt, kann die Rücklage ausnahmsweise in geringerer Höhe eingehoben werden.
Es wird dann auf einen Zeitraum von drei Jahren nach Neuerrichtung bzw. Sanierung abgestellt.
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