Servitutsvertrag: Wer zahlt für zerstörte Wege?

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 13. Jänner 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um ein Servitutsrecht geht.
FRAGE: Mit dem Nachbar wurde 2002 eine Dienstbarkeit für die Gartenbestellung vereinbart, die ihm das Recht für die Befahrung mit Fahrzeugen aller Art einräumt. Jetzt gibt es einen neuen Besitzer, der zu seiner Baustelle mit einem Radlader fährt und die Wiese zerstört. Muss sie wieder hergestellt werden?

Barbara Walzl-Sirk ist Juristin beim Mieterschutzverband Steiermark
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Juristin Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband Steiermark Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Zunächst rate ich, im Servitutsvertrag nachzusehen, ob es eine Regelung hinsichtlich der Erhaltungspflicht gibt. In fast allen diesbezüglichen Verträgen gibt es entsprechende Regelungen, und zwar in der Form, dass der Servitutsberechtigte verpflichtet ist, den Weg zu erhalten und die dafür notwendigen Kosten zu tragen.
Ein Servitut bzw. eine Dienstbarkeit ist ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Die Eigentümerin/der Eigentümer dieser Sache ist verpflichtet, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Die/der Berechtigte ist zu schonender Ausübung verpflichtet.
Diese Dienstbarkeiten bezogen auf Grundstücke können beispielsweise das Fruchtgenussrecht, Geh- oder Fahrtrechte oder gar das Wohnungsrecht sein.
Muss der Weg erneuert werden, trägt der Servitutsberechtige die dafür entstehenden Kosten. Sollte es wider Erwarten keine Regelung im Vertrag geben, gelten die gesetzlichen Regelungen des ABGB.
Laut ABGB muss der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache (Weg), welche zur Dienstbarkeit gestimmt ist, in der Regel vom Berechtigten getragen werden. Ausnahme wäre, wenn auch Sie den Weg benützen würden, dann müssten die Kosten verhältnismäßig zwischen Ihnen und dem Servitutsberechtigten aufgeteilt werden.
Kommentare