Originalzustand der Wohnung herstellen: Was ist zu beachten?
Die Genossenschaftswohnung wurde vom Vormieter an mich übergeben. Es wurde die Ablöse für die Küche vereinbart. Ich ziehe nun aus und soll das Fliesenschild in der Küche entfernen, da es angeblich nicht im Originalzustand ist. Im Vertrag steht „Ursprungszustand herstellen“, doch was ist damit gemeint, wenn ich nie eine Ausstattungsliste erhalten habe und bei der Übergabe kein Hinweis erfolgt ist?
Notar Matthias Klein antwortet:
"Im genannten Fall gehe ich davon aus, dass Sie in den Mietvertrag „eingestiegen“ sind und diesen unter Beisein und somit „stillschweigend erteilter Zustimmung“ der Genossenschaft übernommen haben. Sie haben dadurch alle Rechte und Pflichten ihres Vormieters übernommen. Scheinbar hat Ihr Vorgänger das Objekt durch das genannte Fliesenschild verändert und zu dieser Veränderung die Zustimmung der Genossenschaft eingeholt, welche allerdings im Mietvertrag festgehalten hat, dass solche Veränderungen unter die Bedingung der Wiederherstellung des früheren Zustandes stehen. Da es sich nicht um Veränderungen an Gas-, Wasser- oder Lichtleitungen, Sanitäranlagen, energieverbrauchsenkende Maßnahmen, Telefon-, Radio- oder TV-Antennen-Installationen oder öffentlich förderbare Verbesserungen handelt, kann man Sie zum Rückbau verpflichten."
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