Neue Beleuchtung der Wege: Wer entscheidet über die Kosten?

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Bei den Gehwegen soll die Beleuchtung erneuert werden. Wer zustimmen muss, weiß der Rechtsanwalt.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

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Der nächste Termin ist übrigens am 19. Mai 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Beleuchtung von Wegen geht.

FRAGE: Unsere Gehwege stehen im schlichten Miteigentum. Jetzt soll die Beleuchtung der Wege erneuert und die Beleuchtungsdauer verdoppelt werden. Wer muss diesen Maßnahmen zustimmen? 

Neue Beleuchtung der Wege: Wer entscheidet über die Kosten?

Rechtsanwalt Thomas Sochor ist langjähriger Experte im Bau- und Immobilienrecht.

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Thomas Sochor Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Zunächst ist zu prüfen, ob sich im zugrunde liegenden Wohnungseigentumsvertrag eine Regelung zur Tragung der Kosten für die Gehwege findet. Ansonsten sind die Bestimmungen der §§ 833 ff ABGB zum Miteigentum anzuwenden. 
Ob die geplanten Maßnahmen von der Mehrheit der Miteigentümer beschlossen werden kann oder Einstimmigkeit erforderlich ist, hängt davon ab, ob die Maßnahmen noch als ordentliche Verwaltungsmaßnahmen zu qualifizieren sind oder außerordentliche Maßnahmen darstellen.
Unter die ordentliche Verwaltung fallen nach herrschender Meinung etwa alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, im objektiven Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen. Ein Beispiel wären etwa die ständig wiederkehrenden Ausbesserungen oder Instandsetzungsarbeiten einschließlich baulicher Veränderungen kleineren Umfangs, die nicht über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen.
Aber auch die ordentliche Verwaltung durch die Mehrheit hat die Interessen der überstimmten Minderheit zu beachten. Auch wirtschaftliche Aspekte sind für die Abgrenzung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen von Bedeutung.
 

Sie sollten die Maßnahmen im Rahmen einer Eigentümerversammlung unter vorheriger Angabe der geplanten Verwaltungsmaßnahmen samt deren Kosten als Tagesordnungspunkt besprechen. Auch eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist möglich, sofern alle Miteigentümer ein entsprechendes Rundschreiben erhalten und über die wesentlichen Inhalte der geplanten Maßnahmen informiert werden. 

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