Kann die Genossenschaftswohnung nach Kauf verschenkt werden?

Kann die Genossenschaftswohnung nach Kauf verschenkt werden?
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Meine Mutter ist seit  fünfzehn Jahren Hauptmieterin einer geförderten Genossenschaftswohnung. Nach zehn Jahren hat sie ein Kaufanbot angefordert, jedoch nicht angenommen. Wenn sie die Wohnung jetzt kaufen würde und im gleichen Zug eine Schenkung zu gleichen Teilen an meine Schwester und mich veranlassen würde, ist dies überhaupt möglich bzw. welche Auswirkung hat diese Schenkung auf die Förderung der Wohnung? Unsere Mutter würde dort weiterhin wohnen.

Kann die Genossenschaftswohnung nach Kauf verschenkt werden?

Barbara Walzl-Sirk, Mieterschutzverband

Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband antwortet:

Beim Kauf einer Genossenschaftswohnung durch den Mieter wird geprüft, ob der Mieter im Rahmen des Kaufes die Voraussetzung für die Übernahme des geförderten Darlehens erfüllt, wobei hier auf die Vorschriften der jeweiligen Bundesländer Rücksicht zu nehmen ist. Liegt der Kaufpreis unter dem Verkehrswert, hat die Bauvereinigung ein Vorkaufrecht, das im Grundbuch einverleibt wird. Die Rechtsfolgen werden im Kaufvertrag erläutert. 

Grundsätzlich hat Ihre Mutter im Falle einer weiteren Übertragung der Wohnung binnen fünfzehn Jahren den Differenzbetrag, der sich aus dem bekannt gegebenen Verkehrswert zum Zeitpunkt des schriftlichen Anbotes der Bauvereinigung mit dem vereinbarten Kaufpreis ergibt, an die Bauvereinigung zu leisten. Übertragungen innerhalb von 15 Jahren an Kindern würde diese Rechtsfolge nicht auslösen. 
Es gibt keine Frist, wie lange die Mutter die Wohnung behalten muss. 

Grundsätzlich sind Schenkungen unentgeltlich. Eine Schenkung muss vom Beschenkten angenommen werden. Es ist ein Schenkungsvertrag zu errichten und auch notariell beglaubigen zu lassen. Bei Schenkungen, die mit der Übernahme von Krediten verbunden sind, ist zu beachten, dass auch der Beschenkte die Voraussetzungen für die Übernahme von Förderungskrediten zu erfüllen hat und mit der Übernahme der Zahlungsverpflichtung einverstanden sein muss. Unabhängig davon fallen etwa auch Grunderwerbsteuer und Kosten für die Eintragung im Grundbuch an.

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