Elke Hanel-Torsch von der Mietervereinigung antwortet:
Der von der Bundesregierung beschlossene Mietpreisdeckel gilt leider nur für Mietverhältnisse, die dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegen (also für Wohnungen im Altbau oder geförderten Neubau) und für die der Richtwertmietzins oder der Kategoriemietzins zur Anwendung gelangt. Weiters gilt er für den EVB und die Grundmiete bei Genossenschaftswohnungen.
Für rund 425.000 Haushalte, die ein Mietverhältnis im ungeregelten privaten Bereich haben (frei finanzierter Neubau), kommt der Mietpreisdeckel nicht zur Anwendung. Aber selbst im Altbau sind gewisse Mieterinnen und Mieter ausgeschlossen, nämlich all jene, die einen sogenannten angemessenen Mietzins bezahlen. Dieser kommt zur Anwendung bei Geschäftslokalen und Wohnungen der Ausstattungskategorie A oder B und einer Nutzfläche über 130 Quadratmeter.
Generell kommt es zusätzlich noch auf die vertragliche Vereinbarung an. Denn selbst wenn die Grundvoraussetzungen vorliegen, könnte im Vertrag noch eine anderslautende Vereinbarung getroffen worden sein. Wenn Sie eine Erhöhung erhalten haben und nicht sicher sind, ob diese korrekt ist, sollten Sie das auf alle Fälle überprüfen lassen.
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