Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 19. Mai 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um das Ausmalen einer Mietwohnung geht.
FRAGE: Mein Sohn war sechs Jahre lang Untermieter einer Wohnung. Beim Auszug hat der Vermieter jetzt allerhand zu bemängeln. Zum Beispiel will er, dass wir neu ausmalen, weil man an der Wand sieht, wo der Kasten gestanden ist. Das Bad hat Schimmelspuren, weil es kein Fenster gibt. Diesen Umstand hat sogar die Eigentümerin dieser Wohnung, die einen Stock tiefer wohnt, bestätigt und erklärt, dass sie das gleiche Problem hat. Wozu sind wir verpflichtet?
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Thomas Sochor Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Der Untervermieter besteht auf der offenbar im Untermietvertrag getroffenen Vereinbarung, wonach ihr Sohn als Untermieter bei Beendigung des Untermietverhältnisses die Wohnung neu auszumalen hat. Vor dem Hintergrund, dass die gewöhnliche Abnutzung der Wohnung durch den Mietzins bereits abgegolten ist und die durch ein allfälliges Ausmalen entsprechende Werterhöhung ausschließlich dem Vermieter zukommt, hat die jüngere Rechtsprechung eine abstrakte – also unabhängig von der tatsächlichen Abnützung vereinbarte – Ausmalpflicht des Mieters abgelehnt.
Sollten die Wände somit nicht in außergewöhnlichen Farben gestrichen sein oder eine übermäßige Abnützung – etwa durch Tierhaltung – vorliegen, würde ich die Forderung nach einem neuen Ausmalen der Wohnung zurückweisen.
Generell ist empfehlenswert, den Zustand der Wohnung bei Beendigung des Mietvertrages – etwa durch Fotos und ein Übergabeprotokoll – zu objektivieren. Hinsichtlich der im Bad befindlichen Schimmelbildung aufgrund des fehlenden Fensters sollten Sie festhalten, dass daran weder ein falsches Nutzungsverhalten noch eine mangelhafte Belüftung schuld ist. Ein starkes Indiz dafür, dass Ihren Sohn kein Verschulden trifft ist auch, dass die Eigentümerin der Wohnung offenbar die gleichen Probleme in deren Badezimmer hat.
Allenfalls kann diese Frage im Streitfall bzw. bei Weigerung des Vermieters zur Rückzahlung der Kaution durch einen beizuziehenden Sachverständigen geklärt werden.
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