Thema Wohnungswechsel: Warum der Mietvertrag nicht automatisch endet

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 10. Februar 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um eine Gemeindewohnung geht.
FRAGE: Ich hatte 30 Jahre lang eine Gemeindewohnung und habe im September eine neue Gemeindewohnung übernommen. Als ich im Oktober die Schlüssel für die alte Wohnung zurückgeben wollte, hat man mir mitgeteilt, dass ich diese Wohnung erst kündigen muss. Ist das rechtens? Ich dachte, man darf nur eine Gemeindewohnung haben und mit der neuen Wohnung endet automatisch der Vertrag mit der alten.

Gründungspartner und Managing Partner bei Hauswirth-Kleiber Rechtsanwälte OG, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Immobilienwesen, Geschäftsführender Gesellschafter der Hauswirth Immobilienverwaltung GmbH
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Peter Hauswirth Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Es ist zutreffend, dass Sie Ihre alte Gemeindewohnung formell kündigen müssen. Mietverträge im Anwendungsbereich des MRG können vom Mieter gerichtlich oder schriftlich gekündigt werden.
Es gibt keine automatische Beendigung des alten Mietvertrages, wenn Sie eine neue Gemeindewohnung anmieten bzw. übernehmen.
Das Erfordernis der Kündigung hat aber keinen Einfluss darauf, dass man in der Regel nur eine Gemeindewohnung anmieten darf.
Viele Städte und Gemeinden stellen sehr günstige Wohnungen zur Verfügung. Die Voraussetzungen, um sich vormerken zu lassen, variieren aber stark.
In den meisten Fällen verlangte Voraussetzungen für die Anmeldung:
- Bestimmtes Mindestalter
- Staatsbürgerschaft
- Österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger oder
- EU-Bürgerin/EU-Bürger oder
- EWR-Bürgerin/EWR-Bürger oder
- Schweizer Staatsbürgerin/Schweizer Staatsbürger oder
- Personen mit Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" oder
- Flüchtling nach der Genfer Konvention
- Mindestdauer des Hauptwohnsitzes: in österreichischen Gemeinden gelten unterschiedliche Regelungen diesbezüglich (in Wien: mindestens zwei Jahre)
- Die Summe der Nettoeinkommen aller mitziehenden Personen darf bestimmte jährliche Höchstgrenzen nicht übersteigen
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