Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 10. März 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Löschung des Pfandrechts im Grundbuch geht.
FRAGE: Endlich habe ich es geschafft. Im Mai zahle ich die letzte Kreditrate für meine Eigentumswohnung. Wer löscht den Eintrag des Pfandrechts im Grundbuch? Mit welchen Kosten muss ich dabei rechnen?
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Notar Ulrich Voit Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Sobald die letzte Rate eines Hypothekarkredites bezahlt ist, haben Sie es geschafft. Die Darlehensforderung besteht nicht mehr, das Pfandrecht, welches zur Besicherung der Forderung in das Grundbuch eingetragen wurde, kann gelöscht werden. Dazu bedarf es einer grundbuchsfähigen Löschungserklärung. Das ist eine Erklärung, mit der die Bank in beglaubigter Form einwilligt, dass das Pfandrecht gelöscht werden kann.
In der Regel werden Pfandrechte nicht automatisch gelöscht und Sie müssen sich selbst darum kümmern. Eine Löschung ist sinnvoll, wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen möchten.
Zu den Kosten: Üblicherweise stellen die Banken die Kosten der Errichtung der Löschungserklärung sowie der Beglaubigung in Rechnung. Das Honorar eines mit der Löschung im Grundbuchsverfahren beauftragten Rechtsvertreters bemisst sich nach der Höhe des Pfandrechtes. Dieses wird aber regelmäßig pauschaliert.
Ich empfehle: Fragen Sie vor einer Beauftragung nach der Höhe des zu erwartenden Honorars.
Ohne rechtlichen Beistand
Sie haben auch die Möglichkeit, selbst einen Antrag zur Löschung beim Gericht zu stellen. Die Arbeiterkammer gibt hier allerdings zu bedenken, dass bei einem schriftlichen Gesuch nach der Praxis der Gerichte bestimmte formelle und
inhaltliche Anforderungen einzuhalten sind, die einem juristischen Laien natürlich nicht bekannt ist.
Entspricht ein schriftliches Grundbuchsgesuch nicht diesen Anforderungen, wird es in der Regel nicht zur Bearbeitung/Durchführung angenommen und vom Gericht abgewiesen (bei inhaltlichen Mängeln des Gesuches oder bei mangelhaften Urkunden) oder „zur Verbesserung“ (z. B. bei fehlender Unterschrift) zurückgeschickt.
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