Verwalter legt Vollmacht vor: Muss ich unterschreiben?

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 19. Mai 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Vollmacht für einen Verwalter geht.
FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümer, wohne seit 40 Jahren in dem Haus. 96 Prozent des Haus gehören einer Eigentümerin. Jetzt habe ich von der Hausverwaltung ein Schreiben bekommen, wo ich aufgefordert werde, eine Vollmacht zu unterschreiben, mit dem Auftrag zur Verwaltung. Einige Punkte machen mich aber stutzig wie etwa die Aufnahme von Darlehen. Muss ich unterschreiben?

Rechtsanwalt Thomas Sochor ist langjähriger Experte im Bau- und Immobilienrecht.
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Thomas Sochor Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Ob Sie die Ihnen übermittelte Verwaltervollmacht unterfertigen müssen, kann nur nach Prüfung konkret vorgelegten Vollmacht beantwortet werden. Grundsätzlich umfasst die nach außen gegenüber Dritten unbeschränkte Formalvollmacht des Verwalters alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Maßnahmen.
Nach der Judikatur umfasst diese Formalvollmacht auch eine Kreditaufnahme für Sanierungsarbeiten. Sie könnten die Verwaltung um schriftliche Stellungnahme zu den von Ihnen in der Vollmacht hinterfragten Punkte ersuchen bzw. diese allenfalls in der von Ihnen unterfertigten Vollmacht streichen.
Zumal Ihnen nach Ihrer Schilderung nur ein Wohnungseigentumsanteil von 4 Prozent gehört und die restlichen 96 Prozent im Wohnungseigentum der vermutlich früheren Alleineigentümerin stehen, könnte neben den in § 30 Abs. 1 WEG normierten Minderheitsrechten des Wohnungseigentümers die sogenannte „Dominatorregelung“ des § 30 Abs. 2 WEG relevant sein.
Demnach können Sie als Minderheitswohnungseigentümer das Gericht anrufen, sofern der einzelne Mehrheitswohnungseigentümer (bzw. die durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Mehrheit der Wohnungseigentümer) zu Ihrem unverhältnismäßigen Nachteil Maßnahmen trifft oder unterlässt bzw. dem Verwalter aufträgt oder untersagt.
Kommentare