Grunderwerbssteuer: VfGH kippt Bemessung

Grunderwerbssteuer: VfGH kippt Bemessung
Der VfGH hebt die Bemessung als verfassungswidrig auf. Die Reparaturfrist läuft bis 31. Mai 2014.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Bemessung der Grunderwerbssteuer als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Der Grund ist einmal mehr, dass die Steuer für einen Teil der Transaktionen nach dem Verkehrswert und für den anderen Teil nach dem veralteten Einheitswert berechnet wird, betonte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Dienstag in einer Pressekonferenz.

Konkret: Beim Kauf oder Tausch von Grundstücken bemisst sich die Abgabe nämlich nach dem realen Verkehrswert der Immobilien, bei Schenkung oder Erbe jedoch nach den Einheitswerten. Diese wurden allerdings seit Jahrzehnten nicht mehr wertangepasst und sind daher zu niedrig.

Ein Richter mit Brille und Talar liest ein Dokument.

Diese laut VfGH sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung führte schon zu einer Reihe von Aufhebungen, nämlich der Schenkungs-, Erbschafts-, Stiftungseingangssteuer sowie zuletzt der Grundbucheintragungsgebühr.

Frist

Für die Grunderwerbssteuer hat der VfGH eine - mit Blick auf das Wahljahr 2013 - recht lange Reparaturfrist bis 31. Mai 2014 gesetzt.

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