Gericht: MediaMarkt verstößt bei "GarantiePlus" gegen Gesetz

Gericht: MediaMarkt verstößt bei "GarantiePlus" gegen Gesetz
Händler wies im Internet bei zahlungspflichtiger Elektrogerätegarantie nicht ausreichend auf bestehende Gewährleistung hin.

Auch Oberste Gerichtshof (OGH) hat MediaMarkt wegen seiner kostenpflichtigen "GarantiePlus" verurteilt. Die beklagte MS E-Commerce GmbH hat Kunden auf der Website nicht ausreichend auf die Gewährleistung hingewiesen und damit gegen das Gesetz verstoßen, teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Dienstag mit.

Die MS E-Commerce GmbH wickelt den Versand- und Internethandel der Marken MediaMarkt und Saturn ab. Beim Verkauf von Elektrogeräten bietet die nunmehr vom OGH abgestrafte Firma die entgeltliche "GarantiePlus" an, hat jedoch auf der Website www.mediamarkt.at nicht ausreichend auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte oder eine allfällige kostenlose Herstellergarantie hingewiesen. Das verstößt gegen die gesetzlichen Informationspflichten, bestätigte nun der OGH (5 Ob 110/19s).

Kostenlose Herstellergarantie

"Gewährleistung und Garantie sind zwei unterschiedliche Dinge. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich vor Abschluss einer zusätzlichen entgeltlichen Garantie bewusst, sein, dass sie jedenfalls ein Gewährleistungsrecht haben", erklärte VKI-Expertin Beate Gelbmann. Bei vielen von MediaMarkt verkauften Produkten gab es zusätzlich auch noch eine kostenlose Herstellergarantie dazu.

Der VKI hatte die MediaMarkt-Firma wegen mehrerer Klauseln der "GarantiePlus" abgemahnt. Außergerichtlich hatte sich das Unternehmen bereits verpflichtet, sieben Vertragsbestimmungen nicht mehr zu verwenden. Zwei weitere Klauseln wurden vor Gericht behandelt, wobei der VKI nach der zweiten Instanz endgültig recht bekommen hat.

Ausreichend deutlich

Im Verfahren vorm OGH ging es nur noch um die Frage, wie ein Unternehmen auf Gewährleistung und Garantie hinweisen muss. Laut Höchstgericht muss der Verbraucher "ausreichend deutlich (und rechtzeitig) über Auffindungsort und Art der Information" in Kenntnis gesetzt werden, heißt es in dem Urteil. Nicht nötig ist es nach Rechtsmeinung des OGH jedoch, dass die betreffenden Informationen "dem Verbraucher bereits in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktpräsentation ihrem vollen Wortlaut nach gegeben werden".

Kommentare