Familienmitglieder erben günstiger

Familienmitglieder erben günstiger
Die Grundbuchgebühr bei Übertragungen von Immobilien innerhalb der Familie wird weiterhin auf Basis der Einheitswerte berechnet.

Nach heftigen Protesten werden die Einheitsgebühren für innerhalb der Familie vererbte Immobilien nun wieder gesenkt. Denn zur Berechnung der Gebühr wird nicht der tatsächliche Verkehrswert herangezogen, sondern der niedrigere Einheitswert. Justizministerin Beatrix Karl strebt einen entsprechenden Beschluss im Ministerrat am kommenden Dienstag an.

Die Grundbuchgebühr beläuft sich auf 1,1 Prozent des Wertes der Immobilie. Wer ein Grundstück oder eine Wohnung kauft, muss 1,1 Prozent des tatsächlichen Kaufpreises, also des Verkehrswertes, für die Eintragung ins Grundbuch zahlen. Günstiger kommt man weg, wenn man dank einer Schenkung oder Erbschaft zu einem Haus oder Grundstück kommt. Dann wird als Basis zur Berechnung der Grundbuchgebühr der dreifache Einheitswertes herangezogen. Das Justizministerium hatte vorgesehen, künftig nur noch in wenigen Ausnahmefällen als Basis den Einheitswert heranzuziehen, stieß damit aber auf heftige Kritik.

Im neuen Entwurf gibt es wieder mehr Ausnahmeregelungen. Vorgesehen ist, dass die Grundbuchgebühr bei Übertragung innerhalb der Familie weiterhin auf Basis der Einheitswerte berechnet wird. Zur Familie zählen in diesem Fall Kinder und Enkel, Geschwister, Nichten, Neffen, Ehegatten, Partner oder Lebensgefährten – Letztere allerdings nur, wenn es einen gemeinsamen Wohnsitz gibt. Die Voraussetzung des Wohnbedürfnisses fällt. Erbschaften innerhalb des engeren Familienkreises sowie Betriebsübergaben – auch in der Landwirtschaft – bleiben im neuen Entwurf begünstigt.

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