Es bleibt dabei: MEL-Werbung irreführend

Ein Chart zur Wertentwicklung von Meinl European Land wird mit einem Stift gezeigt.
Schlappe für Meinl Bank: Oberlandesgericht bestätigte erstinstanzliches Urteil.

Der Werbefolder für Zertifikate der früheren Meinl-Immobilienfirma Meinl European Land (MEL) war irreführend. Das stellte erneut ein Gericht fest. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien ließ die Meinl Bank mit ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Schadenersatzurteil abblitzen, eine ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Eine Anlegerin hatte von ihrer Bank, einer Raiffeisenbank, zur Besicherung eines Fremdwährungskredits drei verschiedene Tilgungsträger vorgeschlagen bekommen, darunter auch MEL-Papiere, berichtete der Verein für Konsumenteninformation (VKI). Meinl-Zertifikate wurden als "sichere Veranlagung in Zeiten stark schwankender Aktienmärkte" beworben.

Falsche Annahme

Die Frau ging davon aus, dass es sich dabei um ein Investment ohne Totalverlustrisiko handelte, also kaufte sie 2005 MEL-Papiere um mehr als 37.000 Euro. Da die Meinl-Zertifikate jedoch massiv an Wert verloren, zog die Anlegerin vor Gericht - nicht gegen ihre Hausbank, sondern gegen die Meinl Bank. Sie warf dem Geldhaus unter anderem vor, sie durch irreführende Werbung und Ad-hoc-Meldungen über die Mittelverwendung der investierten Gelder, die Sicherheit des Investments in MEL und Marktmanipulationen durch umfangreiche Aktienrückkäufe in die Irre geführt zu haben.

Die beklagte Bank wandte ein, sie habe mit der Klägerin keinen Vertrag abgeschlossen und hafte nicht für die Prospekte der MEL, zumal der strittige Werbefolder keinen Hinweis auf die Beklagte enthalten habe. Dies sei von den Banken, die MEL vertrieben, so gewünscht worden.

Damit kam die Meinl Bank beim Oberlandesgericht nicht durch. Laut Urteil hat die Bank für die Angaben im Prospekt einzustehen, da sie in die Gestaltung und Verbreitung der Werbefolder eingebunden gewesen sei. Die Richterin stellte klar, dass Prospekthaftungsansprüche nicht nur nach dem Kapitalmarktgesetz (KMG), sondern auch nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen "dann bestehen, wenn der Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird."

Für die Meinl Bank ist in der Entscheidung "aus juristischer Sicht nichts Neues zu finden, sie setzt die Linie der österreichischen Rechtsprechung fort, in Anlegerverfahren das Bankinstitut zahlen zu lassen". "Es ist wichtig, festzuhalten, dass die Meinl Bank mit der Anlegerin nie in Kontakt stand und sie zu keinem (sic!) Zeitpunkt beraten hat." Die Anlegerin sei von ihrer Hausbank beim Beratungsgespräch offenbar nicht über Chancen und Risiken der Anlage aufgeklärt worden.

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