OGH will alte GmbH light zurück

Gerade einmal 27.000 Neugründer suchten 2012 den Weg in die Selbstständigkeit. Die Maßnahme im Sommer 2013: Erleichterung der Unternehmensgründung durch die Schaffung einer GmbH light mit nur 10.000 Euro Mindestkapital. Davor waren dafür 35.000 Euro nötig.
Allein in den ersten vier Monaten nach Wirksamkeit der GmbH-Reform wurden so 1500 GmbH mehr als im Vergleichszeitraum 2012 gegründet. Der Haken: Die meisten Gesellschaften waren keine Neugründungen, sondern Um- und Ausgründungen von bereits bestehenden Unternehmen. Diese können mit der Herabsetzung des Mindest-Stammkapitals bequem Geld aus dem Unternehmen abziehen und somit die Steuerlast senken (mehr dazu lesen Sie hier).
Nur ein halbes Jahr später war somit wieder alles anders. Unter lautem Protest von Wirtschaftsvertretern wurde die GmbH-Reform von der neuen Regierung wieder teilweise rückgängig gemacht. Seit dem Frühjahr 2014 gelten die 10.000 Euro nur noch für Neugründungen, davon muss die Hälfte in bar vorliegen.
"Bedenkliche Ungleichbehandlung"
Nun landet die Reparatur der GmbH-light-Regelungen vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der Oberste Gerichtshof (OGH) habe den Verfassungsrichtern die GmbH-Regelungen vorgelegt und die Aufhebung der heuer eingeführten Änderungen beantragt, berichtet der Standard (Montagausgabe). Der OGH sieht demnach eine "bedenkliche Ungleichbehandlung".
Drei verschiedene GmbH-Regimes
Derzeit gebe es nämlich drei verschiedene GmbH-Regimes mit den entsprechenden unterschiedlichen Regelungen in Bezug auf Stammkapital und Besteuerung, schreibt die Zeitung. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz seien so auf der Strecke geblieben. Das gelte insbesondere für jene Gesellschaften, die 2013 nach dem Inkrafttreten der vorhergehenden Regelung das Kapital herabsetzten, aber acht Monate später bereits von der höheren Mindestkörperschaftssteuer betroffen sind.
Zudem seien Betriebe, die ein Stammkapital von 35.000 Euro aufweisen, benachteiligt, die weder das Kapital herabsetzen noch das Gründungsprivileg in Anspruch nehmen können, bestätige auch der OGH in seinem Antrag die "bedenkliche Ungleichbehandlung". Er bezweifelt auch die sachliche Rechtfertigung dafür, dass begünstige Jungunternehmer das Mindestkapital nach zehn Jahren auffüllen müssen, heißt es.
Regelung von 2013 wiederherstellen
Auch bezüglich der Gläubigerschutz-Argumente habe der OGH Bedenken, denn das Mindestkapital könne Gläubigerschutzzwecke nur eingeschränkt erfüllen. "Es ist in der Tat nicht einzusehen, dass sich bereits acht Monate nach Inkrafttreten ... die Verhältnisse so grundlegend geändert hätten", zitiert die Zeitung den OGH. Der OGH habe beantragt, die Regelung von Mitte 2013 und damit die "GmbH light" samt Möglichkeit zur Kapitalherabsetzung zur steuerlichen Entlastung wiederherzustellen.
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