Faymann: "Zugeständnis an die Betrugsbekämpfer"

Faymann: "Zugeständnis an die Betrugsbekämpfer"
Das Bankgeheimnis hat ausgedient. Privates soll aber privat bleiben, sagt die Regierung.

Mit den Regierungsplänen zur Steuerreform wird das österreichische Bankgeheimnis in seiner bisher bekannten Form bald Geschichte sein. Mit der Einrichtung eines zentralen Kontoregisters und der Erweiterung der Ausnahmebestimmungen vom Bankgeheimnis falle das Bankgeheimnis "weitgehend weg", meinte Steuerexperte Werner Doralt am Dienstag im Ö1-Mittagsjournal.

Mit den geplanten Gesetzesänderungen sind personenbezogenen Daten, die bisher von den Kreditinstituten geheim gehalten werden mussten, nicht mehr im selben Umfang gegenüber der Übermittlung an Abgabenbehörden, die Staatsanwaltschaft oder Gerichte geschützt, heißt es im Vorblatt zum Gesetzesentwurf.

Faymann: "Zugeständnis an die Betrugsbekämpfer"
Im Kontoregister sollen österreichweit nicht nur Konten von Unternehmen sondern auch von Privaten aufscheinen und somit eine wichtige Lücke geschlossen werden. Bedeutend erleichtert wird auch die Einschau in die Konten. Musste die Abgabenbehörde bisher ein Finanzstrafverfahren einleiten, um das Bankgeheimnis aufzuheben, genügt in Zukunft, dass sie einseitig Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, und kann mit diesen Bedenken ein Auskunftsverlangen an die Bank richten. "Das Bankgeheimnis ist damit weitgehend weg", so Doralt. Zwar könne die Behörde nicht einfach zur Bank gehen, und ohne Verdacht die Öffnung der Bankkonten verlangen. Ein geringer Verdacht würde aber für den Zugriff auf die Bankdaten ohne Einleitung eines Finanzstrafverfahrens reichen.

Für den Banken-Sprecher in der Wirtschaftskammer (WKÖ), Franz Rudorfer, stellen die Regierungspläne einen massiven Eingriff in die finanzielle Privatsphäre der Österreicher dar. Es gelte nunmehr, die "Vertraulichkeit" so weit als möglich weiterhin zu wahren. Die Umsetzung des Kontoregisters werde mindestens bis Ende 2016 dauern, so Rudorfer.

Die Regierung begründet die geplante Aufweichung des Bankgeheimnisses mit der "einfachen und schnellen Erlangung von Kontoinformationen im abgabenrechtlichen Verfahren zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung". Und weiters mit der Einführung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen nach EU-Vorgabe.

Omas Sparbuch

Faymann: "Zugeständnis an die Betrugsbekämpfer"
ABD0022_20150512 - WIEN - ÖSTERREICH: VK Reinhold Mitterlehner (l.) und BK Werner Faymann (r.) am Dienstag, 12. Mai 2015, während des Pressefoyers nach einer Sitzung des Ministerrates in Wien. - FOTO: APA/BKA/REGINA AIGNER
Die Regelung sei ein "Zugeständnis an die Betrugsbekämpfer", sagte Kanzler Faymann. Denn um die geplanten Beträge - die man für die Gegenfinanzierung der Steuerreform braucht - auch hereinzubekommen, bräuchten diese das nötige "Werkzeug in die Hand". Keinesfalls gehe es darum, zu schauen "was hat die Großmutter auf dem Konto, die für das Enkerl spart", wurde auch diesmal Omas Sparbuch aus der Schublade geholt. Doch wenn man auf einer Kontoübersicht den Vermerk "privat" sehe, "dann muss man doch reinschauen können, ob's wahr ist".

Ob damit das Ende des Bankgeheimnisses besiegelt ist, wollten weder Faymann noch Vizekanzler Mitterlehner nicht eindeutig beantworten: "Wie man es bezeichnet, ist eine Definitionsfrage".

Das Kontenregister gilt als zentrales Instrument zur Steuerbetrugsbekämpfung. In das Kontenregister sind laut Gesetzesentwurf folgende Daten aufzunehmen:

- Bei natürlichen Personen als Kunden das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (Steuernummer) oder wenn diese nicht ermittelt werden kann, Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat.

- Bei Rechtsträgern als Kunden ist die Stammzahl des Unternehmens aufzunehmen, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann. Ansonsten Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat.

- Weiters werden ins Kontenregister vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer der Konten und Depots aufgenommen.

- Die Kontonummer bzw. Depotnummer.

- Der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw. Depots.

- Die Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstitutes.

Der erstmalige Übermittlung der Daten soll mit Stand 1. März 2015 erfolgen.

Auskünfte aus dem Kontenregister sind im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen:

- Für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten

- Für finanzrechtliche Zwecke den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht

- Für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht

Die Daten sind zehn Jahre ab Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos bzw. des Depots aufzubewahren.

Wer die Übermittlungsfrist vorsätzlich verletzt, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 300.000 Euro bestraft, fahrlässig bis zu 150.000 Euro.

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