Auch Genossenschaften dürfen sich künftig aufspalten

(Symbolbild)
Neues Gesetz stellt Genossenschaften dabei mit Kapitalgesellschaften gleich. Regierungsvorlage liegt im Justizausschuss.

Genossenschaften haben ab 2019 die Möglichkeit, ihr Vermögen oder Vermögensteile via Gesamtrechtsnachfolge auf andere Genossenschaften zu übertragen. Außerdem wird es möglich, Genossenschaftsvermögen auf eine bestehende Tochterfirma abzuspalten. Mit einem neuen "Genossenschaftsspaltungsgesetz" werden Genossenschaften in dem Fall den Kapitalgesellschaften (AG, GesmbH) gleichgestellt.

Das Vorhaben wurde schon seit Jahren verfolgt, ist aber immer wieder aufgeschoben worden. Mit der Neuregelung sollen vor allem auch Fusionen von Genossenschaften erleichtert werden. Ein Verfechter eines solchen Gesetzes war vor allem Raiffeisen.

Die entsprechende Regierungsvorlage ist nach Angaben der Parlamentskorrespondenz vom Mittwoch dem Justizausschuss zugewiesen worden. Sie soll bei der nächsten Ausschusssitzung im September verhandelt werden. Das Gesetz orientiert sich im wesentlichen am geltenden Spaltungsgesetz, wie es bisher nur für Kapitalgesellschaften angewendet werden konnte.

1.700 registrierte Genossenschaften

Von den rund 1.700 in Österreich registrierten Genossenschaften dürfte in absehbarer Zeit nur ein sehr geringer Anteil tatsächlich eine Spaltung anstreben, heißt es dazu in den Erläuterungen zum neuen Gesetz. Für die Firmenbuchgerichte wird dies demnach nicht viel mehr Arbeit bringen.

Zur geltenden Rechtslage: Bisher gibt es für Genossenschaften im österreichischen Recht nur sehr beschränkte Möglichkeiten für Umgründungen. Zum einen können Genossenschaften nach den Regelungen des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes miteinander verschmolzen werden. Zum anderen kann eine Genossenschaft laut Umwandlungsgesetz (UmwG) durch verschmelzende (oder errichtende) Umwandlung Gesamtrechtsnachfolgerin einer Kapitalgesellschaft werden. Der "umgekehrte Fall" des Rechtsformwechsels einer Genossenschaft in eine Kapitalgesellschaft war bisher hingegen ebenso wenig vorgesehen wie die Spaltung von Genossenschaften. Das Spaltungsgesetz (SpaltG) war bisher explizit nur auf Kapitalgesellschaften anwendbar. Für Kreditgenossenschaften (Banken) wird in den Erläuterungen auf eine Sonderregel im Bankwesengesetz verwiesen, wonach das Unternehmen oder den bankgeschäftliche Teilbetrieb in Gesamtrechtsnachfolge in eine AG eingebracht werden kann.

In Deutschland ist eine Spaltung von Genossenschaften schon lange möglich.

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