Wurstmania und Verwurstung

Vier verschiedene Cover des Nachrichtenmagazins „News“ mit Conchita Wurst.
atTom Neuwirth sei der beim Eurovision Song Contest mit der Kunstfiguer Conchita Wurst erzielte Erfolg gegönnt und soll diesen Sieg auskosten so gut es geht. Mitkosten und -naschen an Neuwirths Erfolg wollen auch immer Dritte, die sich mitunter nicht im Klaren sind, dass sie dabei gegen geltendes Recht verstossen. Denn Conchita Wurst kann Wurst selbst nicht Wurst sein und darf Dritten schon gar nicht Wurst sein. Da beispielsweise Namens- und Urheberrecht verletzt werden kann.

Die Wirtschaftsanwälte von PHH machen darauf aufmerksam, dass auch Künstlernamen, "sofern dieses kennzeichnungskräftig sind oder Verkehrsgeltung haben", durch Namens- und Persönlichkeitsrecht geschützt sind und ein unbefugter Namensgebrauch "schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt".

So eine Verletzung kann dann vorliegen, wenn "der Anschein erweckt wird, als bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Erzeuger von Gegenständen und dem Künstler". Wurst-Wurst ist, beispielsweise, keine konsequent durchdachte Produkt-Idee, um unter anderem dadurch auch Marketingkosten zu sparen.

Auch unbefugte Namensnennung in, beispielsweise, Radiowerbung, mit der der Eindruck vermittelt würde, die Person bewerbe das Unternehmen oder beziehe dadurch ein zusätzliches Einkommen, verstösst gegen schutzwürdige Interessen des jeweiligen Namensträgers und wird auch als "objektives Ausnutzen des Bekanntheitsgrades des Betroffenen" bewertet. Derartige Verstösse können Unterlassungs-, Beseitigung- und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.

Darüber hinaus ist im Urheberrechtsgesetz die "Ausstellung und öffentliche Verbreitung von Personenbildnissen" geregelt. In den betreffenden Rechtsvorschriften geht es nicht um das Bild selbst sondern um die mit einem Bild verknüpften "berechtigten Interessen eines Persönlichkeitsrechtsträgers". Die Gefahr, durch Werbung in schlechtes Licht gesetzt zu werden, rechtfertige, wie von PHH erklärt wird, "dem Betroffenen allgemein die Entscheidung über die Werbenutzung vorzubehalten".

Dies gilt auch für Werbung mit Conchita Wurst-Nachahmern. Auch deren Lookalike-Auftritte betreffen letztendlich die Interessen von Tom Neuwirth und werden im Zuge von juristischen Auseinandersetzungen zu seinen Gunsten entschieden.

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