Wurstmania und Verwurstung

Die Wirtschaftsanwälte von PHH machen darauf aufmerksam, dass auch Künstlernamen, "sofern dieses kennzeichnungskräftig sind oder Verkehrsgeltung haben", durch Namens- und Persönlichkeitsrecht geschützt sind und ein unbefugter Namensgebrauch "schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt".
So eine Verletzung kann dann vorliegen, wenn "der Anschein erweckt wird, als bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Erzeuger von Gegenständen und dem Künstler". Wurst-Wurst ist, beispielsweise, keine konsequent durchdachte Produkt-Idee, um unter anderem dadurch auch Marketingkosten zu sparen.
Auch unbefugte Namensnennung in, beispielsweise, Radiowerbung, mit der der Eindruck vermittelt würde, die Person bewerbe das Unternehmen oder beziehe dadurch ein zusätzliches Einkommen, verstösst gegen schutzwürdige Interessen des jeweiligen Namensträgers und wird auch als "objektives Ausnutzen des Bekanntheitsgrades des Betroffenen" bewertet. Derartige Verstösse können Unterlassungs-, Beseitigung- und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.
Darüber hinaus ist im Urheberrechtsgesetz die "Ausstellung und öffentliche Verbreitung von Personenbildnissen" geregelt. In den betreffenden Rechtsvorschriften geht es nicht um das Bild selbst sondern um die mit einem Bild verknüpften "berechtigten Interessen eines Persönlichkeitsrechtsträgers". Die Gefahr, durch Werbung in schlechtes Licht gesetzt zu werden, rechtfertige, wie von PHH erklärt wird, "dem Betroffenen allgemein die Entscheidung über die Werbenutzung vorzubehalten".
Dies gilt auch für Werbung mit
Conchita Wurst-Nachahmern. Auch deren Lookalike-Auftritte betreffen letztendlich die Interessen von
Tom Neuwirth und werden im Zuge von juristischen Auseinandersetzungen zu seinen Gunsten entschieden.
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