ORF kam gesetztlichem Auftrag nicht nach

Die KommAustria spricht von "mehreren Verletzung des ORF-Gesetzes". Als Beispiel führt die Behörde an, dass in dem Prüfzeitraum der Anteil der Kategorie Kultur drei Prozent betrug während für Unterhaltung "über 50 Prozent" des Programms aufgewendet wurden.
Diese Diskrepanz sei mit dem Start von
ORF III in der Zwischenzeit wieder egalisiert worden, befindet die KommAustria.
Ein weiterer Gesetzes-Verstoß in der angesprochenen Zeit sei auch die Ausgestaltung der Programmierung der beiden Programme
ORF eins und
ORF 2.
ORF eins wies in dieser Zeit einen Unterhaltungsanteil von rund 80 Prozent und nicht die vom Gesetzgeber geforderte inhaltliche Vielfalt auf.
Somit handle es sich nicht um die vom Gesetzgeber geforderten Vollprogramme, die per Definition jeweils drei der vier Kernkategorien - Information, Kultur, Sport und Unterhaltung - mit einem Programm-Anteil von mindestens zehn Prozent und maximal 66 Prozent enthalten müssen. Und eine, in dem einen Programm fehlende Kategorie müsse wiederum im zweiten Vollprogramm vertreten sein.
Auslöser für diese Überprüfung war eine Beschwerde von Mitbewerbern des
ORF und ein Antrag des Verband Österreichischer Privatsender.
Derzeit läuft eine Einspruchsfrist. Verstreichen zwei Wochen ohne Berufung durch den
ORF oder die Privatsender wird der KommAustria-Bescheid rechtsgültig und der
ORF muss sein Programm gemäß dem gesetzlichen Auftrag umgestalten.
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