EuGH beschränkt Online-Aktivitäten der Presse

Eine Gerichtsverhandlung mit Richtern und Publikum in einem holzgetäfelten Gerichtssaal.
Online-Inhalte können Internetseite einer Tageszeitung zum audivisuellen Mediendienst machen. Abgabe und Beschränkungen drohen.

Online-Videoangebote von Zeitungsverlagen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste und damit bestimmten Vorgaben und Beschränkungen. Nicht davon betroffen sind sie nur, wenn sie eine Nebenerscheinung und Ergänzung von Zeitungsartikeln darstellen. Das entschied der Gerichtshof der Europäischen Union am Mittwoch in Luxemburg in einem Rechtsstreit (C-347/14) zwischen dem Betreiber der Internetadresse der Tiroler Tageszeitung Online und der österreichischen Medienbehörde KommAustria.

Die Medienbehörde sieht einen anzeigepflichtigen Dienst darin, wenn die Leser der Onlinezeitung über einen Link zu einer Subdomain gelangen, auf der zum Textangebot ergänzende Videos abgerufen werden können. Der Betreiber New Media Online GmbH aus Innsbruck hat den entsprechenden Bescheid gerichtlich angefochten. Der Österreichische Verwaltungsgerichtshof hatte den Fall zur Klärung an den EuGH verwiesen. Der stellt nun über das Grundsatzurteil hinaus fest: "Im vorliegenden Fall scheinen nur wenige Presseartikel mit den fraglichen Videosequenzen verlinkt zu sein." Den Einzelfall abschließend klären muss aber der Verwaltungsgerichtshof.

Rückschritt

Wird eine Online-Zeitung als audiovisuellen Mediendienst eingestuft, so bedeutet das unter anderem, dass hinsichtlich Werbung und Sponsoring strenge Anforderungen erfüllt und Abgaben bezahlt werden müssen. Der Finanzierungsbeitrag an die KommAustria war denn auch der Auslöser für den Zug durch die Instanzen.

Ein Mann im Anzug mit verschränkten Armen vor einem hellen Hintergrund.
VÖZ-Geschäftsführer Gerald Grünberger plädiert dafür, dass Google einen "sehr überschaubaren Teil seiner Gewinne" abtritt.
Der Spruch des EuGH sorgt beim Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ)für "Überraschung" und wird als "problematisch" eingestuft. VÖZ-Geschäftsführer Gerald Grünberger : "Elektronische Ausgaben von Zeitungen haben im 21. Jahrhundert Videoinhalte, trotzdem bleiben sie eine Zeitung. Auch für die digitale Presse muss das Grundrecht auf Konzessionsfreiheit, das in Österreich seit 1867 festgeschrieben ist, gelten. Das heutige EuGH-Urteil erklärt das Grundrecht auf Konzessionsfreiheit der Presse im Web für wertlos und bringt so einen 150-jährigen Rückschritt für die Pressefreiheit in Österreich. Der EuGH provoziert mit dieser Entscheidung eine Kollision zwischen EU-Richtlinien und der Pressefreiheit."

Ein Online-Portal einer Zeitung lasse sich nicht in einzelne Filetstücke unterschiedlicher Mediengattungen zerteilen. Daher könne aus Sicht des VÖZ das System der audiovisuellen Mediendienste nicht auf Zeitungsportale im Web angewendet werden. „Es ist zu hoffen, dass der Verwaltungsgerichtshof trotz der Vorabentscheidung des EuGH zu einer grundrechtskonformen Entscheidung finden wird", so Grünberger.

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