EuGH beschränkt Online-Aktivitäten der Presse

Online-Videoangebote von Zeitungsverlagen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste und damit bestimmten Vorgaben und Beschränkungen. Nicht davon betroffen sind sie nur, wenn sie eine Nebenerscheinung und Ergänzung von Zeitungsartikeln darstellen. Das entschied der Gerichtshof der Europäischen Union am Mittwoch in Luxemburg in einem Rechtsstreit (C-347/14) zwischen dem Betreiber der Internetadresse der Tiroler Tageszeitung Online und der österreichischen Medienbehörde KommAustria.
Die Medienbehörde sieht einen anzeigepflichtigen Dienst darin, wenn die Leser der Onlinezeitung über einen Link zu einer Subdomain gelangen, auf der zum Textangebot ergänzende Videos abgerufen werden können. Der Betreiber New Media Online GmbH aus Innsbruck hat den entsprechenden Bescheid gerichtlich angefochten. Der Österreichische Verwaltungsgerichtshof hatte den Fall zur Klärung an den EuGH verwiesen. Der stellt nun über das Grundsatzurteil hinaus fest: "Im vorliegenden Fall scheinen nur wenige Presseartikel mit den fraglichen Videosequenzen verlinkt zu sein." Den Einzelfall abschließend klären muss aber der Verwaltungsgerichtshof.
Rückschritt
Wird eine Online-Zeitung als audiovisuellen Mediendienst eingestuft, so bedeutet das unter anderem, dass hinsichtlich Werbung und Sponsoring strenge Anforderungen erfüllt und Abgaben bezahlt werden müssen. Der Finanzierungsbeitrag an die KommAustria war denn auch der Auslöser für den Zug durch die Instanzen.

Ein Online-Portal einer Zeitung lasse sich nicht in einzelne Filetstücke unterschiedlicher Mediengattungen zerteilen. Daher könne aus Sicht des VÖZ das System der audiovisuellen Mediendienste nicht auf Zeitungsportale im Web angewendet werden. „Es ist zu hoffen, dass der Verwaltungsgerichtshof trotz der Vorabentscheidung des EuGH zu einer grundrechtskonformen Entscheidung finden wird", so Grünberger.
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