110 Liter Bier und 800 Zigaretten: Was Sie aus dem Urlaub einführen dürfen

Zusammenfassung
- Einschränkungen bei der Einfuhr von Tabak und Alkohol, je nachdem, ob aus EU- oder Nicht-EU-Staaten importiert.
- Warenfreigrenzen für Reisende: 300 Euro für Land- und 430 Euro für Flugreisende; pauschale Verzollung möglich.
- Einfuhrbeschränkungen für geschützte Arten und Heimtiere mit spezifischen Dokumentationsanforderungen.
Mit den Sommerferien beginnt auch die intensive Reisezeit und damit auch eine Hochphase für den Zoll. Was darf man mitnehmen? Wie viel Tabak, wie viel Schnaps und wie viele Kaninchen dürfen UrlauberInnen einführen?
Das Finanzministerium hat deshalb wieder in einer Aussendung die wichtigsten Einfuhrbestimmungen zusammengefasst. Das sind die 8 wichtigsten Regeln:
Tabak für den Eigenbedarf innerhalb der EU:
Wer aus einem EU-Land nach Österreich einreist, muss sich an folgende Grenzwerte für den Eigenbedarf halten: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren, 1 kg Rauchtabak und 800 Tabaksticks („Heets“) oder 250 g enthaltener Tabak bei anderer Aufmachung, oder eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.
Alkoholische Getränke innerhalb der EU:
10 Liter Spirituosen, 20 Liter andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 % vol., 90 Liter Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein) und 110 Liter Bier, oder eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.
Wichtig ist dabei, dass klar ist, dass die Waren nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind. Außerdem "dürfen keine verbotenen Substanzen eingeführt und die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und die Umwelt geschützt werden", heißt es in der Aussendung des Finanzministeriums.
Etwas strenger sind die Regeln und Grenzwerte bei Einfuhren aus Nicht-EU-Staaten.
Tabak aus Nicht-EU-Staaten
Pro Person gelten folgende Grenzwerte: 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos (≤ 3 g je Stück) oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
Alkohol aus Nicht-EU-Staaten
Dir Grenzwerte für Alkohol pro Person bei der Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten: 1 Liter Alkohol mit mehr als 22 % vol. oder unvergällter Alkohol mit mehr als 80 % vol. Ethylalkohol oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 22 % vol. oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
Zusätzlich erlaubt sind 4 Liter nicht schäumender Wein und 16 Liter Bier.
Andere Waren:
Die Freigrenze für Landreisende liegt bei 300 Euro, bei Flugreisenden liegt sie bei 430 Euro. Für Reisende unter 15 Jahren dürfen -egal welches Verkehrsmittel - liegt die Freigrenze bei 150 Euro.
Für Waren bis 700 Euro kann eine pauschale Verzollung von 2,5 % erfolgen (ausgenommen Tabak und zollfreie Waren). Hinzu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
Grenzen für Geldeinfuhren
Ab 10.000 Euro an Barmitteln (inkl. Schecks, Goldmünzen, Barren) muss bei Ein- und Ausreisen in die EU schriftlich anmelden.
Vorsicht gilt bei Souvenirs
Bei Produkten aus geschützten Tier- oder Pflanzenarten muss meist ein Artenschutzdokument mitgeführt werden. Ohne Genehmigung drohe eine Strafe und die Beschlagnahmung des "Souvenirs". Pro Person sind folgende Grenzwerte für geschützte Produkte erlaubt:
Bis zu 125 g Kaviar von Störarten in gekennzeichnetem Behälter, bis zu 3 Regenstöcke (Rainsticks) aus Kakteenholz, bis zu vier verarbeitete Produkte aus Krokodilhäuten oder anderen Teilen von weniger streng geschützten Krokodilarten (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen), bis zu 3 Gehäuse von Fechterschnecken, bis zu 4 tote Seepferdchen, bis zu 3 Exemplare Riesenmuscheln und bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl, 2 Sets Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) aus Adlerholz.
Reisen mit Tieren:
Wer innerhalb der EU reist, darf maximal fünf Heimtiere mitnehmen. Allerdings braucht man für die Tiere einen EU-Heimtierausweis (Pet Passport), bei Tieren aus Drittstaaten eine Tiergesundheitsbescheinigung. Verboten ist die Einfuhr zu Handelszwecken.
Keine Grenze gibt es für wirbellose Tiere (ausgenommen Bienen, Hummeln, Weich- und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager, Hasen und Kaninchen, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind und nicht zu Handelszwecken innerhalb der EU transportiert werden.
Kulinarische Mitbringsel aus Nicht-EU-Staaten
Die Mitnahme tierischer Erzeugnisse ist nur in bestimmten Fällen gestattet: Pro Person darf gesamt 2 Kilogramm Honig und Bienenwachs, Gelee Royal, Propolis, höchstens 2 Kilogramm Konsumeier, bis zu gesamt 2 Kilogramm Säuglingsmilchpulver und Säuglingsanfangsnahrung, bis zu 2 Kilogramm medizinische Lebensmittel sowie bis zu 2 Kilogramm Heimtierfutter, das aus gesundheitlichen Gründen benötigt wird. Fischereierzeugnisse dürfen entweder als ein ganzer Fisch oder in einer Menge von bis zu 20 Kilogramm eingeführt werden. Die Einfuhr von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Milch und Milcherzeugnissen ist hingegen untersagt.
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