Wehrpflicht: "Amtliche" Werbung verfassungswidrig

In einem Punkt ist die Volksbefragung zur Wehrpflicht laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) nicht korrekt abgelaufen: Angebliche "amtliche Empfehlungen" in mehreren Tiroler Gemeinden zum Abstimmungsverhalten seien nicht zulässig, heißt es in dem Entscheid. Da die betroffenen Kommunen allerdings bei weitem nicht das Ergebnis beeinflussen hätten können, sei die Befragung dennoch verfassungskonform.
In der Anfechtung einer Privatperson wurde vorgebracht, dass in mehreren Gemeinden Tirols "seitens der Behörde" Empfehlungen oder sogar "Weisungen" für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten bei der Volksbefragung erteilt wurden. Das Neutralitätsgebot verbiete zwar nicht jede Form der Äußerung, stellte der VfGH zur Causa fest. So stehe es etwa Regierungsmitgliedern, Abgeordneten sowie sonstigen "Organen der Vollziehung" frei, in eigener politischer Sache zu werben. "Amtliche Mitteilungen" seien allerdings ausgenommen.
Jene Gemeinden, in denen die Vorwürfe aufgekommen sind, hätten allerdings lediglich zu einer Verschiebung von 0,2 Prozent führen können, so der VfGH. "Es hätte somit auf das Ergebnis der Volksbefragung letztlich keinen Einfluss gehabt."
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