Strafrecht: Neue Meldepflichten für Gesundheitsberufe

Nicht nur Ärzte, sondern alle Gesundheitsberufe müssen Verdachtsfälle - etwa bei Kindesmisshandlung - künftig melden.
Regelung für Ärzte wird auf andere Berufe ausgedehnt. Aufweichung der ärztlichen Schweigepflicht droht nicht.

Die von der Bundesregierung angekündigte Verschärfung des Strafrechts bringt auch Veränderungen in anderen Bereichen mit sich: Wie die APA berichtet, soll es für gesetzlich geregelte Gesundheitsberufe - also zum Beispiel Ärzte, Apotheker oder Psychotherapeuten - eine Anzeigepflicht in der Strafprozessordnung geben.

Dass dadurch die ärztliche Schweigepflicht eingeschränkt wird, ist nicht zu befürchten: "Es kommt offenbar zu keiner Aufweichung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht. Da muss man immer sehr vorsichtig sein", sagte der Präsident der Österreichischen Ärztekammerpräsident, Thomas Szekeres.

Bisher war die "Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht" im Ärztegesetzes geregelt. Die Bundesregierung will das auf alle Gesundheitsberufe ausdehnen, die gesetzlichen Berufsausübungsregelungen unterliegen. 

"Die Anzeigepflichten sollen damit für alle Gesundheitsberufe geregelt werden. Das ist eine Gesetzesvereinheitlichung", sagte Szekeres. Juristen der Österreichischen Ärztekammer haben Vorschläge zu der Materie bereits einer ersten Analyse unterzogen.

Anzeigepflicht mit Einschränkungen

Ärzte etc. sollen auch künftig Verdachtsfälle anzeigen, die sich auf gerichtlich strafbare Handlungen mit Todesfolge, schwere Körperverletzung oder Vergewaltigung beziehen - auch wenn sie ihnen unter Verschwiegenheit bekannt geworden sind. Das gilt auch bei Verdacht auf das Quälen oder Misshandeln von Kindern oder Jugendlichen sowie sexuellen Missbrauch. Umfasst sind auch Delikte im Zusammenhang mit Personen, die nicht eigenständig handlungs- oder entscheidungsfähig sind (z.B. manche Behinderte, Kranke oder Wehrlose). 

Die Anzeigepflicht unterliegt aber - und nunmehr wiederum für alle gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe - wichtigen Einschränkungen. Eine Anzeigepflicht gibt es nicht, wenn eine Anzeige ein besonderes Vertrauensverhältnis (zwischen potenziell Angezeigtem und Behandler; Anm.) betrifft, von dem die Wirksamkeit einer Therapie etc. abhängt.

Müssten nahe Angehörige von Kindern oder Jugendlichen angezeigt werden und würde dies das Wohl der Opfer gefährden, kann eine Anzeige weiterhin unterbleiben, wenn Kinder- oder Jugendschutzstellen informiert werden und das für das Management besser geeignet ist.

Besserer Informationsaustausch

Die Ärzte sind laut ihrem Berufsgesetz weiterhin generell verpflichtet, Verschwiegenheit über ihnen anvertraute oder bekannt gewordene Geheimnisse zu wahren. Das gilt allerdings nicht für Abrechnungsdaten (Sozialversicherung) oder Informationen, die für die öffentliche Gesundheit von übergeordnetem Interesse sind.

Neu geschaffen werden soll eine Regelung, welche den Informationsaustausch zwischen Ärzten und/oder Krankenanstalten bei Verdacht auf eine gerichtlich strafbare Handlung (Tötungsdelikt, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Misshandlung oder sexueller Missbrauch bei Kindern, Jugendliche, Behinderten, Wehrlosen etc.) erleichtert.

"Das soll den Austausch und die Meldung von Informationen über Verdachtsmomente zwischen Gesundheitseinrichtungen ermöglichen. Eltern haben in der Vergangenheit ihre misshandelten Kinder oft in verschiedene Spitäler gebracht. Und diese konnten die Informationen nicht austauschen. Dadurch blieben Fälle längere Zeit unentdeckt", sagte Szekeres. "Die geplanten Regelungen sind so okay. Wir begrüßen das", betonte der Ärztekammer-Präsident abschließend.

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