Schneller schuldenfrei: Regierung reformiert Insolvenzrecht

Schneller schuldenfrei: Regierung reformiert Insolvenzrecht
"Zweite Chance": Koalition setzt EU-Richtlinie um. Entschuldungsfrist wird auf 3 Jahre verkürzt

Nach einem Tauziehen um eine Reform des Insolvenzrechts haben sich Türkis und Grün nun auf neue Regeln geeinigt. Die Entschuldungsfrist wird auf drei Jahre verkürzt. Für Unternehmen gilt das nachhaltig, für Private vorerst befristet auf fünf Jahre. Die Regierung will damit Private und Unternehmer unterstützen, "die durch die Coronakrise unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind".

"Mit dem neuen Insolvenzrecht gibt es die Möglichkeit, dass man schon nach drei Jahren wieder schuldenfrei ist", so Vizekanzler Werner Kogler in einer Stellungnahme. Er vertritt derzeit Justizministerin Alma Zadic und ist somit fürs Insolvenzrecht zuständig. Betroffene könnten schneller wieder eine Perspektive erlangen und die Chance für einen Neuanfang nutzen, argumentiert der Parteichef der Grünen. Geholfen werde auch Ein-Personen-Unternehmen. Denn dort ist es oft schwierig, zwischen unternehmerischen und persönlichen Schulden zu unterscheiden.

Eine EU-Richtlinie schreibt vor, dass die Entschuldung für Unternehmer auf drei Jahre zu verkürzen ist. Die Richtlinie ist bis 17. Juli umzusetzen. Der Regierungsentwurf enthält eine solche Regelung nun befristet auf fünf Jahre auch für Private. Das hatten die Grünen gefordert, die ÖVP hat sich dem Vernehmen nach eher gegen die Verkürzung für Private gewehrt. Die Befristung dürfte die Kompromisslösung sein.

Kommen soll auch ein "präventives Restrukturierungsverfahren", das Insolvenzen vermeiden soll. "Mit dem neuen Gesetz tragen wir dazu bei, den finanziellen Engpass von Unternehmen frühzeitig zu erkennen und entsprechende Hilfsmaßnahmen einzuleiten", kündigt Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) an. "Dadurch können bereits im Vorfeld Insolvenzen verhindert werden."

Konkret soll es eine "zweite Chance für Unternehmen" geben. Bei Gericht soll ein individueller Restrukturierungsplan mit Zustimmung der Gläubigermehrheit erzielt werden. So werde ein Interessenausgleich zwischen dem verschuldeten Unternehmer und seinen Gläubigern hergestellt. Anders als bei der Insolvenz, müssen dabei nicht alle Gläubiger einbezogen werden. Zudem können die Verluste der Gläubiger verringert werden, so die Bundesregierung. Auch bei Nichtzustimmung einzelner Gläubiger können Forderungskürzungen und -Stundungen vorgenommen werden. Der Unternehmer wird bei Bedarf von einem Restrukturierungsbeauftragten unterstützt oder kontrolliert.

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