Novelle für härteres Vorgehen gegen Raser in Begutachtung geschickt

Unverantwortlicher Raser ohne Führerschein
Höhere Strafen und verlängerter Führerscheinentzug bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen sollen ab 1. Juli gelten.

Das Verkehrsministerium hat am Dienstag eine Novelle des Führerscheingesetzes (FSG), das ein härteres Vorgehen gegen Raser ermöglichen soll, in Begutachtung geschickt. Der Gesetzesvorschlag sieht vor, dass die Entzugszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren deutlich erhöht werden sowie der Beobachtungszeitraum verlängert wird. Illegale Straßenrennen werden künftig als "besonders gefährliche Verhältnisse" gewertet und zu einer Nachschulung führen.

Inkrafttreten sollen die Verschärfungen ab 1. Juli. Geändert werden soll auch die Straßenverkehrsordnung (StVO), welche die Geldstrafen für Schnellfahrer regelt. Der Strafrahmen wird so auf bis zu 5.000 Euro erhöht. Bisher waren es maximal 2.180 Euro. Erhöht wurde auch die Mindeststrafe - von 70 auf 150 für Überschreitungen von 30 km/h sowie von 150 auf 300 Euro für Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h.

Der Begutachtungszeitraum beträgt vier Wochen. Was vorerst nicht wie angekündigt kommt, ist die Möglichkeit der Beschlagnahme der Fahrzeuge von Rasern. Diesbezüglich müssen erst zahlreiche Rechtsfragen geklärt werden, hieß es zuletzt aus dem Ministerium.

Die Entziehungszeiten des Führerscheins für Schnellfahrer sollen nunmehr verdoppelt werden und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, wird verlängert. Die bisherigen Entzugszeiten von zwei Wochen werden auf ein Monat und von sechs Wochen auf mindestens drei Monate verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts (statt bisher 90/100) gelten jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen und führen zu einer verpflichtenden Nachschulung. Der Führerscheinentzug wird aber nicht auf sechs Monate verlängert.

Illegale Straßenrennen werden ebenso in die Aufzählung der "besonders gefährlichen Verhältnisse" aufgenommen und in diesen Fällen soll generell (nicht nur bei illegalen Straßenrennen) die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben werden und im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

Inkrafttreten sollen die Verschärfungen ab 1. Juli. Geändert werden soll auch die Straßenverkehrsordnung (StVO), welche die Geldstrafen für Schnellfahrer regelt. Der Strafrahmen wird so auf bis zu 5.000 Euro erhöht. Bisher waren es maximal 2.180 Euro. Erhöht wurde auch die Mindeststrafe - von 70 auf 150 für Überschreitungen von 30 km/h sowie von 150 auf 300 Euro für Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h.

Der Begutachtungszeitraum beträgt vier Wochen. Was vorerst nicht wie angekündigt kommt, ist die Möglichkeit der Beschlagnahme der Fahrzeuge von Rasern. Diesbezüglich müssen erst zahlreiche Rechtsfragen geklärt werden, hieß es zuletzt aus dem Ministerium.

Die Entziehungszeiten des Führerscheins für Schnellfahrer sollen nunmehr verdoppelt werden und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, wird verlängert. Die bisherigen Entzugszeiten von zwei Wochen werden auf ein Monat und von sechs Wochen auf mindestens drei Monate verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts (statt bisher 90/100) gelten jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen und führen zu einer verpflichtenden Nachschulung. Der Führerscheinentzug wird aber nicht auf sechs Monate verlängert.

Illegale Straßenrennen werden ebenso in die Aufzählung der "besonders gefährlichen Verhältnisse" aufgenommen und in diesen Fällen soll generell (nicht nur bei illegalen Straßenrennen) die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben werden und im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

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