Obwohl das heimische Gesundheitswesen über weite Strecken digitalisiert ist (eCard, eRezept etc.), werden für die Bekämpfung der Corona-Pandemie wichtige Informationen nicht einheitlich gesammelt und ausgewertet.
Im Hospitalisierungsregister sollen nun zumindest zwölf standardisierte Daten erfasst werden.Dazu gehören neben Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Postleitzahl des Hauptwohnsitzes auch bekannte Vorerkrankungen, der primäre Grund für eine stationäre Behandlung sowie der Impfstatus und die festgestellte Virusvariante.
Bislang mussten die Pandemie-Manager in Bund und Ländern wesentliche Informationen wie den Impfstatus separat (z. B. telefonisch) in Krankenhäusern erheben und für Gegenmaßnahmen hochrechnen.
Mit dem Hospitalisierungsregister sollen diese Informationen zentral einheitlich gesammelt und abrufbar gemacht werden.
Datenschutzrechtlich erfüllt das Register insofern alle Voraussetzungen, als die einzelnen Datensätze pseudonymisiert werden.
Das bedeutet, dass dem jeweiligen Patienten ein Code zugewiesen wird, der es dem Betreiber des Registers – im konkreten Fall ist das die zum Ministerium gehörende „Gesundheit Österreich“ – ermöglicht, den Erkrankungsverlauf von Patienten nachzuverfolgen, ohne dass gleichzeitig der Name der Person preisgegeben wird.
Zwei Jahre alte Forderung
Komplexitätsforscher wie Peter Klimek oder auch die Corona-Ampelkommission fordern seit gut zwei Jahren, dass vorhandene Gesundheitsdaten besser bzw. überhaupt vernetzt werden, um die Pandemie wirksam zu bekämpfen. Insbesondere die Frage, welche Vorerkrankungen oder Medikamente ein Covid-19-Patient hat bzw. bekommt, sind für den Krankheitsverlauf und damit für die Strategie bei der Pandemie-Bekämpfung von Relevanz.
Im Gesundheitsministerium will man das Register – noch – nicht allzu euphorisch kommentieren. „In regelmäßigen Runden mit Vertretern der Bundesländer wird aktuell an der idealen Einmelderoutine gearbeitet“, heißt es.
Die Zurückhaltung liegt daran, dass das Register den guten Willen aller Beteiligten voraussetzt. Soll heißen: Für fehlende Eintragungen in das „Hospitalisierungsregister“ sind keine Pönalen oder Strafen vorgesehen.
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