Nachträgliche Mitteilung

Norbert Hofer
Nachträgliche Mitteilung von Ing. Norbert Hofer zur Causa Asfinag.

Sie haben auf der unter www.kurier.at erreichbaren Website:

  • in einem Artikel mit der Überschrift „Asfinag-Bestellung: Korruptionsjäger wollen gegen FPÖ-Chef Hofer ermitteln“,
  • in einem Artikel mit der Überschrift „FPÖ wird Auslieferung ihres Parteichefs Norbert Hofer zustimmen“,
  • in einem Artikel mit der Überschrift „Nationalrat liefert Norbert Hofer aus“
  • und in einem Artikel mit der Überschrift „Herbert Kickl stichelt weiter gegen Norbert Hofer“ Folgendes berichtet:

„Norbert Hofer, FPÖ-Chef und Dritter Nationalratspräsident wurde von den Korruptionsjägern darüber informiert, dass sie bei der Parlamentsdirektion seine Auslieferung beantragt haben – seine Immunität soll aufgehoben werden.“

„Die Mandatare der FPÖ werden der Aufhebung der parlamentarischen Immunität ihres Parteichef Norbert Hofer (FPÖ) voraussichtlich zustimmen, hieß es auf APA-Anfrage am Dienstag im freiheitlichen Parlamentsklub. Die WKStA will wegen Verdachts der Geschenkannahme rund um die Bestellung von Asfinag-Aufsichtsrat Siegfried Stieglitz ermitteln.“

„Der Nationalrat hat Freitagabend den Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen gegen den Dritten Nationalratspräsidenten Norbert Hofer (FPÖ) ermöglicht.“

„Gegen Hofer, der sich derzeit auf Reha befindet, ermitttelt die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) wegen des Verdachts der Geschenkannahme rund um die Bestellung eines Asfinag-Aufsichtsrates.“

Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption hat das gegen Ing. Norbert HOFER wegen des Verdachts der Bestechlichkeit nach § 304 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB geführte Ermittlunsverfahren (Faktum „Bestellung von Dr. h.c. STIEGLITZ in den Aufsichtsrat staatsnaher Unternehmen“) mit Verfügung vom 18. Jänner 2022 gem. § 190 Ziffer 2 StPO eingestellt. 

Die Einstellung erfolgte, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der zu prüfende Sachverhalt einen strafbaren Tatbestand, insbesondere jenen nach § 304 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, zu erfüllen vermochte.

Kommentare