Auch Datenschutzbehörde hat Bedenken

Die Bekanntmachungen durch den Bundeskanzler verstoßen demnach gegen das Grundrecht auf Datenschutz.

Die Datenschutzbehörde hat Bedenken gegen das neue Islamgesetz. Die im Entwurf vorgesehene Kundmachungspflicht des Bundeskanzlers via Internet bei Anträgen auf Rechtsstellung islamischer Religionsgesellschaften verstoße gegen das Grundrecht auf Datenschutz, argumentiert man in der Begutachtungsstellungnahme, die der APA vorliegt. Schon jetzt wird dies auf der Website des Kultusamts praktiziert.

"Der Bundeskanzler hat das Einlangen von Anträgen gemäß Abs. 1 im Internet auf einer für den Bereich 'Kultusamt' einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen", heißt es etwa in Paragraf 3 des Islamgesetz-Entwurfs. Weiters vorgesehen ist dies noch bei der Versagung oder der Aufhebung der Rechtspersönlichkeit sowie bei internen organisatorischen Änderungen. Den befürchteten Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz argumentiert die Datenschutzbehörde damit, "da (natürliche und/oder juristische) Personen wohl namentlich zu nennen sind".

Sollte sich die Argumentation der Datenschutzbehörde durchsetzen, könnte dies Folgen auf die bereits gängige Praxis haben: Schon jetzt werden auf Grundlage des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes (BekGG) Anträge auf Anerkennung sowie weitere Entscheidungen der Behörde im Internet veröffentlicht.

Eingriff kann zulässig sein

Der von der Datenschutzbehörde geortete Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz im Islamgesetz kann aber zulässig sein. Dies wäre der Fall, sollte er zur Wahrung "wichtiger öffentlicher Interessen" dienen, bezieht sich die Behörde auf das Datenschutzgesetz. Gleichzeitig müssten laut Stellungnahme aber "angemessene Garantien zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festgelegt werden".

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