Grasser von Ex-Kabinettschef belastet

Ein Mann mit dunklen Haaren und einem blauen Anzug blickt nach oben.
Causa Buwog: Laut Traumüller konnte das Letztangebot so gestaltet werden, "dass man sicher gewinnt".

Einem Bericht des Format zufolge wird Grasser von dessen früheren Kabinettschef Heinrich Traumüller belastet. Traumüller war im Korruptions-U-Ausschuss befragt worden und im Anschluss daran von den Korruptionsermittlern erneut vernommen worden. Laut Format sei Traumüller nach seinen Angaben erst dort eine Manipulationsmöglichkeit bei der Buwog-Privatisierung bewusst geworden.
   
 "Ich bin mir erst im Zuge des U-Ausschusses der wahren Bedeutung des Vorkaufsrechts bewusst geworden", zitiert das Magazin. "Für mich war das Vorkaufsrecht eindeutig der Schlüssel zum Letztangebot des Österreich-Konsortiums. Dies natürlich nur in Verbindung mit der Kenntnis um die Finanzierungszusage des Konkurrenten. Aus meiner Sicht konnte man mit diesen beiden Informationen das Letztangebot so gestalten, dass man sicher gewinnt."

OGH-Urteil: Razzien erlaubt

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat unterdessen einen Entscheid des Wiener Oberlandesgerichts ( OLG) Wien gekippt, wonach die Hausdurchsuchung bei Karl-Heinz Grassers Steuerberater Peter Haunold gesetzeswidrig war. Dem Obersten Gerichtshof zufolge gebe es kein generelles Verbot von Hausdurchsuchungen bei Steuerberatern, Anwälten und Notaren. Rechnungen und Buchhaltungsunterlagen dürfen im Ermittlungsverfahren verwendet werden, sagt der OGH sinngemäß. Trotzdem gelte das Berufsgeheimnis und die Verschwiegenheitspflicht.

Der OGH hat aber nicht über die Hausdurchsuchung an sich befunden, die vor einem Dreivierteljahr stattgefunden hat, sondern lediglich festgestellt, dass das Oberlandesgericht mit seinem Beschluss das Gesetz verletzt hat. Das OLG hatte einer Beschwerde von Haunolds Steuerberatungsfirma Deloitte stattgegeben. Diese hatte sich auf den speziellen Berufsschutz, dem Steuerberater unterliegen, berufen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshof sind jedoch Razzien auch bei Personen möglich, die dem Berufsgeheimnis unterliegen. Im Fall Grasser ist die Entscheidung des OLG aber schon rechtskräftig.

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