EuGH: Österreich darf Reha-Geldzahlung nach Deutschland verweigern

Justiz hat starken Rückhalt in der Bevölkerung
OGH hatte Fall einer in Deutschland lebenden Österreicherin an EU-Gerichtshof verwiesen.

Die Pensionsversicherungsanstalt darf die Zahlung von österreichischem Rehabilitationsgelds an Personen im EU-Ausland verweigern. Der Europäische Gerichtshof entschied am Mittwoch einen entsprechenden Fall (C-135/19) einer in Deutschland lebenden Österreicherin.

Konkret hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) den EuGH zur Exportierbarkeit des österreichischen Rehabilitationsgelds befragt. Der OGH hat darüber zu entscheiden, ob eine 1965 geborene Österreicherin, die zunächst in Österreich gewohnt, gearbeitet und insgesamt 59 Versicherungsmonate erworben hat, das österreichische Rehabilitationsgeld beanspruchen kann. Die Frau lebt seit 1990 in Deutschland. Sie hat insgesamt 235 Versicherungsmonate erworben.

Die entsprechende EU-Verordnung stehe dem nicht entgegen, dass einer Person wie in dem vorliegenden Fall, Rehabilitationsgelds versagt werde, da die Frau nicht den Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliege, sondern jenen, wo sie ihren Wohnsitz habe, stellten die EU-Richter fest. Außerdem hält das Urteil fest, dass Rehabilitationsgeld eine Leistung bei Krankheit im Sinne der EU-Verordnung über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme darstellt.

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