Angriff auf Tochter: vier Jahre Haft

Angriff auf Tochter: vier Jahre Haft
Für die Geschworenen war die Attacke eines Linzers gegen seine Tochter kein Mordversuch, aber absichtliche, schwere Körperverletzung.

Ein 45-jähriger Vater aus Linz ist nach einer heftigen Attacke auf seine damals 19-jährige Tochter und gefährlicher Drohung im heurigen Jänner in einem Geschworenen-Prozess Mittwochabend im Landesgericht zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Obwohl er der jungen Frau "potenziell lebensgefährliche Verletzungen" zugefügt hatte, sahen die Geschwornen darin keinen Mordversuch, sondern eine absichtliche schwere Körperverletzung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unklares Motiv

Das Motiv für die Tat blieb in der Verhandlung letztlich unklar. SMS, in denen der Kroate seiner Tochter mit dem Umbringen gedroht und seinen anschließenden Selbstmord angekündigt hatte, drehten sich darum, dass er deren bosnisch-muslimischen Freund ablehne. Der Angeklagte beteuerte hingegen, dass er nichts gegen Muslime habe, aber besorgt gewesen sei, seine Tochter könnte durch den Freund mit Drogen in Kontakt kommen. Die SMS habe er nur im Rausch geschrieben, er habe nicht gewusst, was er tue.

Auch die brutale Attacke gegen seine Tochter im Geschäft seiner Ex-Frau stellte er wesentlich harmloser dar. Drei Zeugen schilderten hingegen, er habe sich auf die junge Frau gestürzt, sie niedergeworfen, ihren Kopf auf den Steinboden gedroschen, den Mund und die Nase mit den Händen zugedrückt und ihr dreimal ins Gesicht getreten. Sie landete in der Intensivstation. Laut Gerichtsmediziner erlitt sie "potenziell lebensgefährliche Verletzungen".

Urteilsbegründung

Dass er nach der Tat von einer Bootsbesatzung aus der Donau gefischt werden musste, sei Folge eines Unfalls und nicht eines Selbstmordversuches gewesen, erklärte er. Er habe sich nur erfrischen wollen, aber sei am Ufer ausgerutscht und ins Wasser gefallen. Während die Anklage auf Mordversuch lautete, plädierte sein Verteidiger auf absichtliche schwere Körperverletzung. Sein Mandant habe keinen Tötungsvorsatz gehabt, sondern der Tochter nur wehtun wollen. Die Droh-SMS seien eine "milieubedingte Unmutsäußerung" gewesen. Die Geschworenen werteten sie aber als gefährliche Drohung.

Mildernd für das Strafausmaß wirkte die bisherige Unbescholtenheit und "eine Art von Geständnis", wie der vorsitzende Richter es formulierte, sowie eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit. Erschwerend wirkte das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab, der Verteidiger erbat sich drei Tage Bedenkzeit.

Kommentare