Warum kann man Befangenheit nicht vorab klären?

Warum kann man Befangenheit nicht vorab klären?
Das erstinstanzliche Urteil im Buwog-Verfahren ist auch von erheblichem international-rechtlichen Interesse

Stichwort Befangenheit. Die diesbezüglichen Vorwürfe sind sicherlich von Gewicht. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und auch des Europäischen Gerichtshofs der EU ist unmissverständlich in dem Sinne, dass eine strenge Unparteilichkeit verlangt wird, dass keinerlei Interesse am Ausgang des Verfahrens bestehen darf und dass auch schon der Anschein der Befangenheit rechtlich relevant ist und zur Enthaltung führen muss.

Jedes Gerichtsverfahren – und im Besonderen ein strafrechtliches Verfahren – ist auch ein Vertrauenstest über die Unabhängigkeit der Justiz: Gerechtigkeit muss nicht nur geübt, sondern auch sichtbar geübt werden. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass keine objektiven Zweifel an der Unparteilichkeit eines Organs bestehen.

Dass erst jetzt, nach dem erstinstanzlichen Urteil, eine definitive (innerstaatliche) Klärung der Befangenheit möglich ist, muss Fragen aufwerfen. Sollte die Befangenheit vom Verfassungsgerichtshof bestätigt werden, hätte dies die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zur Folge, nach drei Jahren Verhandlung und Anwaltskosten, die in die Millionen gehen. In diesem Zusammenhang müsste schon im Sinne der Prozessökonomie eine Regelung geschaffen werden, die eine definitive Vorabklärung der Befangenheit als präjudizielle Frage erlaubt.

Österreich wurde schon wiederholt für die Höhe der Gerichtskosten international gerügt. Dabei liegt das Problem aber nicht einmal bei den Gerichtsspesen, sondern bei den Anwaltshonoraren, die international zu den höchsten zählen. Ein Strafverfahren kann damit unabhängig von der Schuldfrage existenzgefährdend wirken.

Unmittelbar grundrechtsverletzend kann auch eine überlange Verfahrensdauer wirken. Bei Ermittlungen von über 10 Jahren stellt sich die dringende Frage der Zumutbarkeit. Das Gericht hat diesbezüglich – sicherlich mit einigem Recht – die Schwierigkeiten der internationalen Verfahrenskooperation eingewandt. Auch diesbezüglich läge aber die Republik in der Pflicht, zumindest Bemühungen für eine Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit zu setzen.

Über die Unterwerfung unter das Gutachterverfahren des EGMR gemäß 16. Zusatzprotokoll könnte in vielen dieser Fragen vorab eine definitive Klärung erreicht werden. Auf die EGMR-(Individual-)Beschwerde sollte man sich hingegen besser nicht verlassen: Mit einer Zulassungsrate von ca. 5 Prozent sind die diesbezüglichen Aussichten, überhaupt nur Gehör vor diesem Gericht zu finden, verschwindend gering. Auch diesbezüglich wäre die Republik aber gefordert – gemeinsam mit den anderen Vertragsstaaten –, nach Abhilfe zu suchen.

Peter Hilpold ist  Rechtswissenschafter und Professor für Völkerrecht  an der Universität Innsbruck.

Kommentare