Präventive Haft für alle Österreicher?

Präventive Haft für alle Österreicher?
Die Terrornacht hat wieder einmal eine Debatte über die Sicherungshaft ausgelöst. Diese hätte das Attentat aber nicht verhindert.

Erinnern Sie sich noch? Im Februar 2019 ermordete ein in Vorarlberg aufgewachsener Türke den Leiter des Sozialamts Dornbirn. Zehn Jahre zuvor hatte dieser ihn mit einem Aufenthaltsverbot belegt. Unbehelligt in Österreich einreisen und einen Asylantrag stellen, konnte er dennoch.

Was genau damals falsch gelaufen ist, haben wir nie erfahren. Statt genuiner Aufklärung eines (etwaigen) Behördenversagens zettelte die damalige türkis-blaue Regierung eine Debatte rund um das Schlagwort „Sicherungshaft“ an: Damals ging es um die Möglichkeit, potenziell gefährliche Asylwerber zu inhaftieren, bevor sie eine Straftat begonnen beziehungsweise begangen haben.

Vor diesem Hintergrund fühlt man sich in die Zeit zurückversetzt: Wieder stellt sich die Frage, ob eine schreckliche Tat hätte verhindert werden können. Zumal es sowohl aus der Slowakei – wo der Attentäter Munition kaufen wollte – als auch aus Deutschland – er hatte Kontakt mit bekannten Islamisten – Warnungen gegeben haben soll. Die Behörden im Innenministerium sind dennoch passiv geblieben, auch die Justiz wurde nicht informiert.

Er war Österreicher

Nur war der Attentäter österreichischer Staatsbürger. Man muss sich daher fragen, ob nun eine allgemeine „Präventivhaft“ gefordert wird. Oberösterreichs Landeshauptmann Thomas Stelzer hat explizit von einer „Sicherungshaft“ gesprochen, Bundeskanzler Kurz wiederum mehr rechtliche Möglichkeiten im Kampf gegen Extremisten gefordert. Das ÖVP-Verhandlungsteam soll bereits stehen.

Die Rechtslage rund um präventive Inhaftierungen hat Österreichs Juristenriege schon lange durchdekliniert: Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – die in Österreich bekanntlich im Verfassungsrang steht – erlaubt in Artikel 5 zwar den Freiheitsentzug, wenn „begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung“ zu hindern. So war laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte die rund siebeneinhalb Stunden dauernde (rechtlich zulässige) Inhaftierung von drei Hooligans erlaubt, um sie von Ausschreitungen rund um ein Fußballspiel zwischen Dänemark und Schweden abzuhalten.

Verfassungsmehrheit nötig

Allerdings gibt es in Österreich neben der Europäischen Menschenrechtskonvention noch das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, das keine „Präventivhaft“ erlaubt. Es genießt Vorrang, weil der höhere (menschenrechtliche) Schutzstandard gilt (man spricht vom „Günstigkeitsprinzip“, das in Artikel 53 der EMRK verankert ist).

Verfechter von präventiver Haftung bräuchten daher eine 2/3-Mehrheit, was derzeit zweifelhaft erscheint. Grund genug, die Notwendigkeit einer derartigen Verfassungsänderung zu hinterfragen.

Wie man sowohl beim Mord in Dornbirn als auch beim Attentäter in Wien gesehen hat, werden die bestehenden Mittel schon nicht genutzt (zumal eine „Sicherungshaft“ nur kurzzeitig möglich ist). Man darf sich fragen, wozu es dann neue braucht?!

Ralph Janik ist Lehrbeauftragter für Völkerrecht und Menschenrechte u.a. an der Universität Wien.

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