Was das neue Jahr für „Freie“ bringt
Die Arbeitswelt verändert sich rasant. Tätigkeiten, die bislang im Rahmen klassischer Arbeitsverhältnisse erbracht wurden, werden zunehmend über freie Dienstverträge organisiert – nicht selten, um arbeitsrechtliche Standards zu umgehen und Kosten einzusparen. Mit Blick auf die Plattformwirtschaft wird dies besonders deutlich. So kündigte etwa die Essenszustellplattform Lieferando Anfang 2025 sämtliche Beschäftigten und bot ihnen anstelle regulärer Arbeitsverträge freie Dienstverträge an. Der Fall zeigt exemplarisch, wie lückenhaft der Schutz freier Dienstnehmer:innen ist: Gesetzliche und kollektivvertragliche Mindeststandards, etwa der Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfielen schlagartig.
Sophie Schwertner.
Rechtlich sind freie Dienstverhältnisse von echten Arbeitsverhältnissen zu unterscheiden. Deshalb gelten für Erstere weder im Gesetz verankerte zentrale arbeitsrechtliche Mindeststandards noch Kollektivverträge. Das ändert sich nun: Mit 1.1.2026 werden freie Dienstnehmer:innen nach § 4 Abs 4 ASVG in das 1. bis 3. Hauptstück des Arbeitsverfassungsgesetzes einbezogen. Das klingt technisch, hat jedoch weitreichende Folgen: Erstmals können Gewerkschaften und Wirtschaftskammer eigene Kollektivverträge für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer:innen abschließen oder bestehende auf sie erstrecken.
Michael Gogala.
Die Reform schafft also die Grundlage dafür, Mindeststandards wie Urlaub, Entgeltfortzahlung oder verbindliche Mindestentgelte kollektiv festzulegen. Zudem können Kollektivverträge unter bestimmten Voraussetzungen mittels „Satzung“ auch auf freie Dienstverhältnisse ausgedehnt werden. Zwar besteht die Möglichkeit bei ursprünglich nur für Arbeitnehmer:innen abgeschlossenen Kollektivverträgen lediglich hinsichtlich finanzieller Angelegenheiten, nämlich der Regelung von Mindestentgelten und Auslagenersatz, doch immerhin kann so die zentrale Frage des Entgelts auch dort geregelt werden, wo bisher jede Absicherung fehlte. Auch zwingt die Neuregelung die Kollektivvertragsparteien nicht, tatsächlich Regelungen für freie Dienstnehmer:innen zu schaffen. Entscheidend wird vielmehr sein, ob die neuen Instrumente tatsächlich genutzt werden.
Eine weitere Verbesserung der Rechtsstellung bringt die Festlegung von Beendigungsregeln. Ab 2026 gelten erstmals explizit gesetzlich normierte Kündigungsfristen und -termine: vier Wochen zu Beginn, sechs Wochen nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr, jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats. Das schafft Planungs- und Rechtssicherheit, bleibt aber deutlich hinter jenem Niveau zurück, das für Arbeitnehmer:innen gilt.
Obwohl noch Raum für Verbesserungen und juristische Nachschärfungen bleibt, bedeutet die Reform vor allem für das kollektive Arbeitsrecht einen Paradigmenwechsel. Der Gesetzgeber anerkennt die Schutzbedürfnisse freier Dienstnehmer:innen und erlaubt diesen die „kollektive Gegenmachtbildung“. Dahinter steht die Einsicht, dass arbeitsrechtliche Regelungen auch für jene gelten müssen, die formal selbstständig, faktisch jedoch wirtschaftlich abhängig tätig sind. Ob weitere Schritte zur rechtlichen Absicherung dieser anwachsenden Beschäftigtengruppe folgen werden, bleibt offen.
Zu den Autoren:
Sophie Schwertner forscht und lehrt zu Arbeits- und Wirtschaftsrecht an der Paris Lodron Universität Salzburg. Michael Gogola leitet die Bundesrechtsabteilung der Gewerkschaft GPA.
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