Intime Schilderung von Vergewaltigung: Presserat rügt derstandard.at

Intime Schilderung von Vergewaltigung: Presserat rügt derstandard.at
Grausame Details sexueller Missbrauchsfälle weisen kein legitimes Informationsinteresse auf und verletzen Persönlichkeitsschutz sowie Intimsphäre der Opfer

Der Presserat rügt derstandard.at für eine zu detaillierte Gerichtsreportage über sexuelle Missbrauchsfälle. Der am 15. April erschienene Artikel "Prozess gegen Stiefvater um nicht geglaubte Vergewaltigungen" verletzt laut dem Selbstkontrollorgan die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse. Die Onlinenachrichtenseite der Tageszeitung "Der Standard" ist laut einer Aussendung ihrer Filterfunktion nicht nachgekommen.Der Artikel dreht sich um eine Gerichtsverhandlung am Straflandesgericht Wien. Dabei stand ein 56-Jähriger als Angeklagter im Zentrum, der sich jahrelang an seinen Stieftöchtern vergangen haben soll. Die Vernehmung des Mannes wird teilweise wörtlich wiedergegeben. Zudem sind mehrere Zitate mit detailreichen Schilderungen der Missbrauchsfälle angeführt.

Kritik an Schilderungen

Eine Leserin kritisierte gegenüber dem Presserat die detaillierte Schilderung der Sexualstraftaten, woraufhin das Selbstkontrollorgan ein Verfahren einleitete, an dem die Medieninhaberin samt Anwältin teilnahm. Der Autor führte in einer schriftlichen Stellungnahme an, dass die Gewalttaten gegen ein minderjähriges Opfer nicht näher geschildert würden, ausführlicher sei man auf zwei andere mutmaßliche Vergewaltigungen mittlerweile volljähriger Frauen eingegangen. Die Darstellung gewisser Details zur Tat seien essenziell, um Verständnis für die gerichtliche Entscheidung entwickeln zu können. Es bestehe ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit daran, Kenntnis über diese aufrüttelnden Taten zu erhalten. Der Persönlichkeitsschutz sei laut dem Autor gewahrt.

Leid nicht durch Berichterstattung vergrößern

Der Senat 1 des Presserats sah das anders. Prinzipiell könnten Medien beim heiklen Thema "sexueller Missbrauch" einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Bewusstseinsbildung leisten. Jedoch darf laut Ehrenkodex das Leid der Betroffenen sowie Angehöriger nicht durch die Berichterstattung vergrößert werden - etwa durch Bekanntgabe grausamer oder intimer Details wie im vorliegenden Fall. Der Umstand, dass die Details in einer öffentlichen Verhandlung erörtert wurden, befreie die Redaktion nicht von ihrer Verpflichtung, die Aussagen aus der Verhandlung auf die Verletzbarkeit der Persönlichkeitssphäre der Opfer hin zu prüfen. Die Gerichtsöffentlichkeit ist nicht mit der Medienöffentlichkeit gleichzusetzen, erläuterte der Senat 1.

Filterfunktion nicht nachgekommen

Der Artikel erlaube zumindest einem beschränkten Personenkreis die Identifizierung der Betroffenen, da Vorname, Alter und Beruf des mutmaßlichen Täters sowie Anzahl seiner Kinder und Stiefkinder aus der Gerichtsreportage hervorgehen. Auch werden private Details über eine Stieftochter angeführt. Insgesamt sei das Medium seiner Filterfunktion nicht nachgekommen. Der Presserat erkannte an einem derart detaillierten Bericht über sexuelle Missbrauchsfälle kein legitimes Informationsinteresse. Die genauen Schilderungen weisen zudem die Gefahr auf, dass pädophil veranlagte Personen Gefallen daran finden könnten.

Aufforderung zu mehr Sensibilität

Die Medieninhaberin von derstandard.at wird aufgefordert, in derartigen Angelegenheiten künftig sensibler zu berichten und die Leserschaft freiwillig über den Ethikverstoß zu informieren. Der weiterhin abrufbare Artikel solle angepasst werden, fordert der Presserat. "Der Standard" erkennt die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats an.

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