Lieber Herr P.,
dafür, dass solche Vorfälle nicht ohne Folgen für die Fluglinie bleiben, sorgt in Ihrem Fall die EU-Fluggastrechteverordnung.
Diese ist auf alle Flugreisen anwendbar, die entweder innerhalb der EU angetreten werden oder die von einem Drittstaat aus in die EU führen. In letzterem Fall muss allerdings die Airline ihren Hauptsitz in der EU haben.
Es wird unterschieden zwischen verspätetem Abflug und verspäteter Ankunft. Eine relevante Abflugverspätung liegt bei Flügen bis zu 1.500 km bei zwei Stunden, innergemeinschaftlich ab 1.500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km bei drei Stunden und bei 3.500 km übersteigenden Flugreisen bei vier Stunden Verspätung vor. Ihr Flug in die USA fällt unter letztere Kategorie. Da Sie eine Nacht im Hotel schlafen mussten, kann man von einer vier Stunden übersteigenden Verspätung ausgehen. In diesem Fall sind Ihnen jedenfalls kostenlose Snacks und Getränke zu Verfügung zu stellen sowie die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme. Zusätzlich kann auch eine Unterbringung im Hotel und der Transfer zwischen Flughafen und Hotel angeboten werden müssen. Das hängt vom Einzelfall ab und soll dabei in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit stehen. Es ist zu empfehlen, proaktiv bei der Fluglinie nach diesen Leistungen zu fragen, um sich nicht nachträglich mühsam das Geld für tatsächliche Aufwendungen zurückholen zu müssen. Sollte man dennoch notwendige eigene Aufwendungen tätigen, sollten jedenfalls alle Belege und Rechnungen aufgehoben werden.
Für die aufwandsunabhängige finanzielle Entschädigung kommt es schließlich auf die Ankunftsverspätung an. Diese steht ab einer verspäteten Ankunft von drei Stunden am Zielflughafen zu. Sie beträgt zwischen 250 und 600 Euro, wobei es wiederum auf die Flugdistanz vom ersten Abflugort zum letzten Ziel ankommt. Bei Flügen bis zu 1.500 km beträgt die Ausgleichszahlung 250 Euro, bei allen Flügen innerhalb der EU mit mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen mit einer Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km 400 Euro und bei Flügen über 3.500 km 600 Euro . Diese Entschädigungen fallen ohne zusätzliche Voraussetzungen an, sie können allerdings bei 3.500 km übersteigenden Distanzen um 50 % gekürzt werden, wenn die Verspätung unter vier Stunden liegt.
Prinzipiell sind alle Fluglinien verpflichtet, Sie im Falle einer Verspätung von sich aus vollständig und klar über Ihre Rechte zu informieren. Leider geschieht das häufig nicht, weshalb es zu empfehlen ist, am Flughafen proaktiv nach Ihren Rechten zu fragen. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte bietet auf ihrer Website Musterbriefe für Entschädigungsforderungen zum kostenlosen Download an.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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