Unterhaltsrecht: Hat auch die Zahlpflicht Urlaub?

Maria In der Maur-Koenne ist Rechtsanwältin in Wien
Ich bin seit letztem November geschieden. Meine 8-jährige Tochter wohnt hauptsächlich bei mir, sieht ihren Vater aber regelmäßig. Er zahlt für unsere Tochter laut Scheidungsvergleich monatlich 500 Euro Unterhalt. Anfang August hat er mir jedoch keinen Unterhalt überwiesen. Als ich nachgefragt habe, meinte er, er müsse für August nicht zahlen, weil er doch drei Wochen mit unserer Tochter einen teuren Urlaub in Thailand verbringt. Stimmt das wirklich?
Michaela R., Burgenland
Liebe Frau R., wenn Ihre Tochter hauptsächlich von Ihnen betreut wird, dann ist der Kindesvater verpflichtet, Ihnen monatlich Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter zu bezahlen. Für den Fall, dass Ihr Ex-Mann keine weiteren Unterhaltspflichten hat, steht Ihrer 8-jährigen Tochter ein Geldunterhaltsanspruch von 18 % des monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommens Ihres Ex-Mannes zu.
Zur Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens wird das Jahresnettoeinkommen durch zwölf dividiert, da auch Kindesunterhalt nur 12-mal jährlich zu bezahlen ist. Bei dem so berechneten Betrag werden in weiterer Folge noch der Bezug der Familienbeihilfe und seit 2019 auch der Bezug des FamilienbonusPlus berücksichtigt.
Es ist davon auszugehen, dass sich aufgrund dieser Berechnung der von Ihnen vereinbarte monatliche Kindesunterhalt in der Höhe von Euro 500 Euro ergeben hat. Betreut Ihr Ex-Mann die gemeinsame Tochter im Rahmen eines üblichen Kontaktrechts, so hat das keine Auswirkungen auf seine Unterhaltspflicht.
Üblich ist nach ständiger Rechtsprechung durchschnittlich ein Tag pro Woche und etwa vier Wochen Ferienkontaktrecht. Insgesamt rechtfertigt daher eine durchschnittliche Betreuung von rund 80 Tagen im Jahr keine Reduktion der Geldunterhaltspflicht. Erst eine darüber hinausgehende Betreuung durch Ihren Ex-Mann, sohin erst eine überdurchschnittliche Betreuung, würde eine Reduktion der monatlichen Unterhaltspflicht erlauben. Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass sich der Unterhaltsanspruch um 10 % pro weiterem ganztägigen wöchentlichen Betreuungstag reduziert. Bei einer Betreuung von 120 Tagen im Jahr wurde die Unterhaltspflicht daher von den Gerichten um 20 % reduziert. Ob diese etwa 80 Tage Betreuung (zumindest teilweise) am Stück erbracht werden, spielt keine Rolle.
Auch Ferienwochen, in denen eine durchgehende mehrwöchige Betreuung stattfindet, sind vielmehr üblich. Die Gerichte stellen somit bei der Frage der Reduktion von Kindesunterhalt auf eine durchschnittliche Jahresbetrachtung ab und nicht auf die Betreuung in einem konkreten Monat. Nur bei einer überdurchschnittlichen jährlichen Betreuung wäre es zulässig,
den laufenden monatlichen Unterhalt anteilig zu kürzen. Wenn Ihr Ex-Mann daher einschließlich der Ferienzeiten Ihre gemeinsame Tochter durchschnittlich etwa 80 Tage im Jahr betreut, ist er nicht berechtigt, den Unterhalt zu reduzieren.
Keinesfalls ist er berechtigt, einfach im August keinen Kindesunterhalt zu bezahlen. Dabei ist es egal, wie teuer der gemeinsame Urlaub mit seiner Tochter ist. Ich rate Ihnen daher, nochmals mit Ihrem Ex-Mann zu sprechen. Falls er sich weiterhin gänzlich uneinsichtig zeigt, können Sie kostenlos rechtliche Hilfe beim für Ihre Tochter zuständigen Jugendamt einholen.
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