Lieber Herr G., in Österreich gilt die Winterreifenpflicht zwischen 1. November und 15. April des Folgejahres. In dieser Zeit dürfen bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen, wie etwa bei Schneefahrbahn, Schneematch oder Eis Autos nur in Betrieb genommen werden, wenn an allen vier Rädern Winterreifen angebracht sind. Als Winterreifen gelten nur solche mit den Bezeichnungen „M+S“, „M.S.“ oder „M&S“, die (noch) eine Profiltiefe von mindestens 4 mm aufweisen.
Die Winterreifenpflicht gilt im genannten Zeitraum nur bei winterlichen Verhältnissen und nur, wenn das Auto auch wirklich gefahren wird. Sollten Sie Ihr Auto daher bei Schneefall bzw. Schneefahrbahn grundsätzlich stehen lassen, benötigen Sie auch keine Winterreifen. Eine allgemeine Pflicht, in der Zeit von 1. November bis 15. April Winterreifen aufzuziehen, gibt es daher nicht. Es gibt daher auch keine diesbezüglichen Kontrollen an geparkten Autos.
Als Autofahrer müssen Sie dann aber regelmäßig den Wetterbericht verfolgen. Nur weil Sie bei Sonnenschein in die Arbeit fahren, heißt das ja nicht, dass am Nachhauseweg nicht bereits dichter Schneefall eingesetzt hat. Auch Straßennässe kann im Winter sehr rasch zu Glatteis und damit zu winterlichen Fahrverhältnissen führen. Auch dann gilt Winterreifenpflicht.
Die „Ausrede“, nicht rechtzeitig einen Werkstatttermin bekommen zu haben, gilt im Übrigen auch nicht. In diesem Fall müssen Sie Ihr Auto bis zum Termin für den Reifenwechsel bei winterlichen Verhältnissen stehen lassen.
Alternativ zur Winterbereifung könnten Sie allerdings auch Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern montieren. Das ist aber nur erlaubt, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist. Eine wirkliche Alternative zu Winterreifen stellen Schneeketten daher nicht dar.
Wenn Sie bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen ohne Winterreifen fahren, riskieren Sie eine Strafe von Euro 60,–. Werden gar andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, droht sogar eine Strafe bis zu Euro 5.000,–.
Für den Fall, dass Sie in der Zeit der Winterreifenpflicht einen Verkehrsunfall mit Sommerreifen haben, sind Sie darüber hinaus dafür beweispflichtig, dass der gleiche Unfall auch mit Winterreifen passiert wäre. Gelingt Ihnen dieser Beweis nicht, trifft Sie jedenfalls eine Teilschuld am Verkehrsunfall.
Mopeds, Motorräder und Mofas sind von der Winterausrüstungspflicht ausgenommen. An diese Fahrzeuge müssen daher keine eigenen Winterreifen aufgezogen werden.
Eine Schneekettenmitnahmepflicht gibt es – im Übrigen im gleichen Zeitraum von 1. November bis 15. April – nur für Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen. Für Pkw gibt es keine allgemeine Schneekettenpflicht.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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