Dieses Gesetz ist auf Ihre Reise anwendbar, da es sich durch die Verbindung zweier Reiseleistungen, hier Beförderung und Unterkunft, um eine Pauschalreise handelt. Dadurch obliegen dem Veranstalter einige Informationspflichten und es wird verbesserter Schutz bei Mängeln und Insolvenz geboten.
Der Reiseveranstalter ist außerdem für alle Leistungen verantwortlich, auch wenn diese von anderen Unternehmen erbracht werden. Wichtig ist es, den Veranstalter schon vor Ort zu kontaktieren, um die Möglichkeit zu bieten, Verbesserungen zu organisieren. Auch das Sammeln von Beweismaterial, wie Fotos und Videos, ist dringend anzuraten. Um zu entscheiden, wann ein Anspruch auf Reisepreisminderung besteht und somit ein relevanter Reisemangel vorliegt, ist letztlich eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Die Zak-Reisepreisminderungstabelle gibt allerdings einen guten Überblick über die österreichische Judikatur zur Reisepreisminderung und der entgangenen Urlaubsfreude. Es ist zu beachten, dass diese und ähnliche Tabellen nur Orientierungshilfen darstellen und die Umstände des Einzelfalles immer konkret betrachtet werden müssen.
Für den verspäteten Flug ist dennoch zuerst die Fluglinie heranzuziehen, wobei eine Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro je nach der Flugentfernung und Verspätung zusteht. Außerdem kann auch vom Veranstalter eine Preisminderung um 5 % des Tagesreisepreises ab vier Stunden Verspätung für jede weitere Stunde verlangt werden. Diese Ansprüche sind allerdings jeweils anrechenbar.
Für ein enges Mehrbettzimmer statt Zimmer mit getrennten Räumen wurden in der Judikatur bereits 15 % Ersatz zugesprochen. Bei Disko-Lärm bis drei in der Früh, der beim Schlafen hindert, wurden vom Handelsgericht Wien sogar 40 % Minderung zugesprochen und für einen verschmutzten Kiesstrand statt „schönem Sandstrand“ 10 %.
Für den Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude kommt es auf die Auswirkungen der Vertragswidrigkeit auf die Qualität des Urlaubes an. Wann diese Erheblichkeitsschwelle erreicht wird, kann wiederum nur im Einzelfall entschieden werden. Bei einem engen Vierbettzimmer statt zwei Zimmern und auch ab einer Preisminderung von insgesamt 50 % wird meist von entgangener Urlaubsfreude und damit einem Anspruch auf Schadenersatz ausgegangen.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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