Liebe Frau S., für jede in Österreich pensionsversicherte Person wird ein virtuelles Pensionskonto geführt. Ihre Beiträge zur Pensionsversicherung werden darauf jährlich gutgeschrieben. Aus der Gesamtgutschrift errechnet sich sodann Ihre spätere Pension. Karenz und Teilzeit führen bei Ihnen – wie auch bei vielen anderen Frauen – dazu, dass die Gutschrift am Pensionskonto geringer ausfällt. Daraus resultiert letztlich auch eine niedrigere laufende Pension.
Diesen Nachteil soll das Pensionssplitting ausgleichen: Es bietet Ihnen und Ihrem Partner die Möglichkeit, einen Teil seiner Gutschrift am Pensionskonto auf Sie zu übertragen. Ihr weiterhin Vollzeit arbeitender Partner kann also einen Teil seiner Pension an Sie, als hauptsächlich die Kinder erziehenden Elternteil, abgeben. So soll die Pension fairer zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden.
Das Pensionssplitting kann sowohl für Zeiten Ihrer Karenz als auch während Ihrer Teilzeit vereinbart werden. Insgesamt können Teilgutschriften vom Kalenderjahr der Geburt bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind sieben Jahre alt wird, übertragen werden. Wenn – wie bei Ihnen – mehrere Kinder geboren wurden, sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich. Sollte Ihr Partner bereits eine Pension beziehen, so wäre eine Übertragung allerdings nicht mehr möglich. Im Übrigen muss es sich immer um eine Gutschrift aus Erwerbstätigkeit handeln. Andere Gutschriften, die z. B. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Krankengeld entstanden sind, können nicht übertragen werden.
Ob Sie eine solche Übertragung wünschen und wenn ja, in welcher Höhe, können Sie mit Ihrem Partner frei vereinbaren. Es steht Ihnen offen, für jedes Jahr einen bestimmten Prozentsatz oder z. B. auch einen unterschiedlich hohen Betrag festzulegen. Maximal können jedoch 50 Prozent der jährlichen Pensionsgutschrift übertragen werden. Bei Ihnen als empfangender Elternteil darf außerdem die Jahreshöchstbeitragsgrundlage (2023: 81.900 Euro) nicht überschritten werden. Wichtig ist: Sie müssen von sich aus aktiv werden, automatisch kommt es zu keinem Pensionssplitting.
Was ist erforderlich? Konkret ist ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Dieser Antrag umfasst eine unwiderrufliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Partner – das Wichtigste ist also, dass Sie beide sich über die gewünschte Vorgehensweise einigen. Die Übertragung selbst wird sodann mit Bescheid durchgeführt. Die Antragstellung kann auch im Nachhinein erfolgen. Sie ist in der Regel bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des jüngsten Kindes möglich. Da die Vereinbarung unwiderruflich ist, kann eine einmal erfolgte Übertragung nicht mehr geändert oder ganz rückgängig gemacht werden, auch z. B. im Fall einer späteren Scheidung nicht.
Mag. Lisa Kulmer ist seit 2016 Rechtsanwältin im Bereich Arbeitsrecht bei der Wirtschaftskanzlei DORDA.
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