Fingerspitzen
Jetzt kann man sagen: Im „Halten und Parken verboten“-Bereich mit der Zusatztafel „ausgen. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ zu halten – was für ein Traumtänzer muss man sein?
Man könnte aber auch sagen: Am Hauptbahnhof ebendort für 15 Sekunden mit laufendem Motor angehalten, um den Junior samt Koffer aus dem Auto springen zu lassen – da könnte es auch ein bisschen Augenmaß und Fingerspitzengefühl geben.
Aber Letzteres ist im Ausbildungskanon des öffentlichen Sicherheitsdienstes/der MA 67, Parkraumüberwachung, nicht vorgesehen. Die Verletzung der Rechtsvorschrift §24 Abs. 1 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBL. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024 kostet 58 Euro (gemäß §99 Abs. 3 lit. A StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90 2024). Die werden selbstredend beglichen – wenn’s die Fingerspitzen schon so schön anonymverfügt haben. Mal sehen, ob „Fingerspitzen“ als zusätzliche Zahlungsreferenz zulässig ist, oder ob das die Parkraumüberwacher überfordert.
andreas.schwarz@kurier.at
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