Gibt es eine Auszeit von der Unterhaltspflicht?

Gibt es eine Auszeit von der Unterhaltspflicht?
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.

Ich bin seit letztem Herbst geschieden. Mein neunjähriger Sohn wohnt hauptsächlich bei mir. Mein Ex-Mann zahlt für unseren Sohn laut Scheidungsvergleich monatlich 650 € Kindesunterhalt. Wir haben auch geregelt, dass er unseren Sohn jede Woche betreut und in den Sommerferien drei Wochen am Stück. Jetzt hat mein Ex-Mann mir mitgeteilt, dass er mir für Juli keinen Unterhalt überweisen wird. Als ich nachgefragt habe, meinte er, er müsse für Juli nicht zahlen, weil er im Juli drei Wochen mit unserem Sohn einen teuren Urlaub in Südamerika verbringt. Stimmt das wirklich?

Renate F., Niederösterreich

Hier Liebe Frau F., wenn Ihr Sohn hauptsächlich von Ihnen betreut wird, dann ist der Kindesvater verpflichtet, Ihnen monatlich Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn zu bezahlen. Für den Fall, dass Ihr Ex-Mann keine weiteren Unterhaltspflichten hat, steht Ihrem neunjährigen Sohn ein Geldunterhaltsanspruch von 18 Prozent des monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommens Ihres Ex-Mannes zu. Zur Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens wird das Jahresnettoeinkommen durch zwölf dividiert, da auch Kindesunterhalt nur zwölfmal jährlich zu bezahlen ist. Der so berechnete Betrag steht Ihrem Sohn zu. Der Bezug der Familienbeihilfe oder des FamilienbonusPlus wird nicht mehr berücksichtigt.

Betreut Ihr Ex-Mann den gemeinsamen Sohn im Rahmen eines üblichen Kontaktrechts, so hat das keine Auswirkungen auf seine Unterhaltspflicht. Üblich ist nach ständiger Rechtsprechung durchschnittlich ein Tag pro Woche und etwa vier Wochen Ferienkontaktrecht. Insgesamt rechtfertigt daher eine durchschnittliche Betreuung von rund 80 Tagen im Jahr keine Reduktion der Geldunterhaltspflicht. Erst eine darüber hinausgehende Betreuung durch Ihren Ex-Mann, sohin erst eine überdurchschnittliche Betreuung würde eine Reduktion der monatlichen Unterhaltspflicht erlauben.

Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass sich der Unterhaltsanspruch um 10 % pro weiterem ganztägigen wöchentlichen Betreuungstag reduziert. Bei einer Betreuung von 120 Tagen im Jahr wurde die Unterhaltspflicht daher von den Gerichten um 10 % reduziert. Ob diese etwa 80 Tage Betreuung (zumindest teilweise) am Stück erbracht werden, spielt keine Rolle. Auch Ferienwochen, in denen eine durchgehende mehrwöchige Betreuung stattfindet, sind vielmehr üblich. Es ist davon auszugehen, dass sich aufgrund dieser Berechnung der von Ihnen vereinbarte monatliche Kindesunterhalt in der Höhe von Euro 650,– ergeben hat.

Die Gerichte stellen somit bei der Frage der Reduktion von Kindesunterhalt auf eine durchschnittliche Jahresbetrachtung ab und nicht auf die Betreuung in einem konkreten Monat. Nur bei einer überdurchschnittlichen jährlichen Betreuung wäre es zulässig, den laufenden monatlichen Unterhalt anteilig zu kürzen.

Ihr Ex-Mann ist daher sicher nicht berechtigt, einfach im Juli keinen Kindesunterhalt zu bezahlen. Dabei ist es auch völlig egal, wie teuer der gemeinsame Urlaub mit seinem Sohn ist. Ich rate Ihnen daher, nochmals mit Ihrem Ex-Mann zu sprechen. Falls er sich weiterhin gänzlich uneinsichtig zeigt, können Sie kostenlos rechtliche Hilfe bei der zuständigen Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt) in Anspruch nehmen.

Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.

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