Geht Pensionssplitting auch bei geschiedenen Elternteilen?
Zum Thema Pensionssplitting (Kolumne vom 8. April) erreichten uns weitere Anfragen, wie jene von Herrn W.
Ich bin 55 Jahre alt, meine Kinder sind 19 und 24 Jahre alt. Kann man den Antrag auf Pensionssplitting auch für inzwischen volljährige Kinder stellen oder ist die im Artikel erwähnte Regel „bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres“ bindend? (Wenn Kinder in diesem Alter sind, denken die Eltern ja üblicherweise noch nicht an die Pension.)
Müssen die Eltern zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer aufrechten Partnerschaft leben oder kann man auch für seinen geschiedenen Ex-Ehepartner einen Antrag stellen?
Sie merken an, dass beim empfangenden Elternteil die Jahreshöchstbeitragsgrundlage von EUR 81.900 nicht überschritten werden darf. Können Sie diesen Betrag näher erklären?
Franz W., Burgenland
Lieber Herr W.,
ich stimme Ihnen zu, dass viele Betroffene oft noch nicht an die Pension denken, wenn die Kinder klein sind. Das kann sich insbesondere im Fall des Pensionssplittings tatsächlich nachteilig auswirken: Die Regelung, wonach der Antrag bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres gestellt werden muss, ist nämlich bindend. Immerhin bezieht sich diese Grenze auf das jüngste Kind – was in der Praxis allerdings zu einer fragwürdigen Differenzierung führt: Ein Antrag auf Pensionssplitting kann für ein volljähriges Kind gestellt werden, wenn zumindest ein Geschwisterkind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gibt es hingegen keine jüngeren Geschwister, ist das nicht mehr möglich.
Dabei ist die aktuelle Regelung schon eine Verbesserung gegenüber den davor geltenden Bestimmungen. Bis 2016 musste der Antrag bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres gestellt werden, also mindestens drei Jahre früher. Außerdem konnten Teilgutschriften nur für die ersten vier Lebensjahre des Kindes übertragen werden (bei Mehrlingsgeburten für die ersten fünf Jahre).
Inzwischen sind Übertragungen für bis zu sieben Jahre pro Kind und insgesamt maximal 14 Jahre möglich. (Zu dieser Ausweitung kam es 2017, weil das Pensionssplitting in der Praxis kaum genutzt wurde – bis 2016 gab es österreichweit nur etwa 300 Fälle.)
Das Pensionssplitting steht grundsätzlich allen Eltern offen. Ob Mutter und Vater in einer Beziehung, Partnerschaft oder Ehe leben, ist irrelevant. Entscheidend ist, dass die Eltern eine Vereinbarung über die gewünschte Aufteilung der Pensionsgutschrift schließen. Das Pensionssplitting kann auch zwischen Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern – oder mit dem inzwischen geschiedenen Ex-Ehepartner vereinbart werden.
Bei der Höchstbeitragsgrundlage handelt es sich um jene Einkommensgrenze, bis zu deren Erreichen Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind.
Der Wert wird jährlich angepasst und lag für das Jahr 2023 bei monatlich 5.850 Euro. Für Sonderzahlungen lag die Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2023 bei 11.700 Euro jährlich, sodass sich insgesamt der genannte Betrag in Höhe von 81.900 Euro jährlich ergibt. Dieser Betrag darf beim übernehmenden Elternteil durch eine Gutschrift nicht überschritten werden.
Zur Autorin: Mag Lisa Kulmer ist seit 2016 Rechtsanwältin und Expertin im Arbeitsrecht bei DORDA.
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