Das Redakteursstatut

Ein modernes Bürogebäude mit vielen Fenstern an einer belebten Straße.
So sehen die Rechte und Pflichten der KURIER-Redakteurinnen und -Redakteure aus.

Präambel

Freie, unabhängige und pluralistische Medien sind das Rückgrat der Demokratie.

Geschäftsführung, HerausgeberIn, Chefredaktion sowie alle Redakteurinnen und Redakteure des KURIER bekennen sich vollumfänglich zur Unabhängigkeit der Berichterstattung in Wort, Ton und Bild als unverzichtbare Grundlage ihrer Arbeit.
Der KURIER bekennt sich weiters vollinhaltlich zu den publizistischen Grundsätzen, wie sie im Ehrenkodex für die österreichische Presse festgeschrieben sind. Die Einhaltung dieser Leitlinien sichert die Rahmenbedingungen, die unabhängigen und faktentreuen Qualitätsjournalismus ermöglichen.

Geschäftsführung und Redakteurinnen und Redakteure des KURIER vereinbaren das folgende Redakteursstatut mit dem Ziel, die partnerschaftliche Zusammenarbeit aller an der publizistischen Gestaltung des KURIER Beteiligten zu sichern.
Sie gehen dabei vom Bekenntnis beider Teile zu einer konstruktiven Zusammenarbeit aus, deren Ziel es ist, die Stellung des KURIER im publizistischen und wirtschaftlichen Wettbewerb im Interesse des Verlages und seiner Mitarbeiter zu fördern und seine ständige

Weiterentwicklung zu ermöglichen. Beide Partner verpflichten sich, zur Erreichung dieses Zieles nach besten Kräften beizutragen.

Diese Zielsetzung soll bei unterschiedlicher Interessenlage im Einzelfall beachtet werden.

I. Grundsätze und Ziele

A) Die grundlegende Blattlinie des KURIER bestimmt der/die HerausgeberIn. Diese Blattlinie bildet eine wichtige Grundlage dieses Statuts und der Dienstverträge der publizistischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 

  1. Der KURIER ist ein unabhängiges österreichisches Medienhaus.
  2. Die Redaktion hält sich daher von allen direkten und indirekten Einflüssen politischer Parteien und Interessengruppen frei.
  3. Der KURIER bekennt sich zur Eigenstaatlichkeit der Republik Österreich und zu deren Mitgliedschaft in der Europäischen Union (EU).
  4. Der KURIER bekennt sich zur parlamentarischen Demokratie und zum Rechtsstaat. Durch seine publizistische Tätigkeit fördert er deren Weiterentwicklung. Er bekämpft konstruktiv Missstände im demokratischen Leben.
  5. Der KURIER betrachtet sich als Instrument der demokratischen Meinungsbildung im Sinne einer umfassenden Informationsfreiheit.
  6. Der KURIER tritt für die größtmögliche Freiheit der Staatsbürger im Rahmen der Gesetze ein. Er bejaht daher eine freie Gesellschaftsordnung und ihre geordnete Weiterentwicklung, die jeden Extremismus ausschließt.
  7. Richtschnur seiner publizistischen Tätigkeit ist die Vertiefung der Toleranz in allen Lebensbereichen, die Verteidigung der Gewissensfreiheit und die Achtung vor allen Glaubens- und Religionsgemeinschaften. 

B) Medien-Typus Der KURIER ist ein überregionales Medienhaus für Print, Online und TV, das sich mit dem Ziel einer möglichst weiten Verbreitung an Leserinnen und Leser aus allen Schichten der Bevölkerung wendet und diesen umfassende, objektive und rasche Information, kritische und profilierte Kommentierung und gehaltvolle Unterhaltung bietet.

II. Geltungsbereich des Statuts

Das Redakteursstatut regelt die publizistischen Belange und gilt für die in einem festen Anstellungsverhältnis stehenden journalistischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf die sich der Geltungsbereich des Kollektivvertrages für angestellte Redakteurinnen und Redakteure etc. erstreckt.

Das Redakteursstatut bindet einerseits die Geschäftsführung und den Herausgeber, andererseits die journalistischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

III. Gestaltung der Zeitung durch die Redaktion

1. Innerhalb der von Herausgeber/der Herausgeberin bestimmten Blattlinie des KURIER gestalten die Redakteurinnen und Redakteure den redaktionellen Teil aller medialen Angebote des KURIER unter der Leitung der Chefredakteurin/des Chefredakteurs oder dessen Vertreters unter Bedachtnahme auf den Ehrenkodex der österreichischen Presse inhaltlich selbstständig. 

2. Die Chefredakteurin/der Chefredakteur (bei Abwesenheit deren Vertretung) ist in publizistischen Belangen dem Herausgeber unterstellt. Die Herausgeberin/der Herausgeber deponiert ihre/seine Weisungen, Vorstellungen und Wünsche beim Chefredakteur/der Chefredakteurin oder dessen Vertretung. Stellen diese eine in wesentlichen Punkten von der bisherigen Auffassung abweichende Interpretation der Blattlinie (I. A), Punkte 1–7 dar, kann der Chefredakteur/die Chefredakteurin die schriftliche Mitteilung begehren. Auffassungsunterschiede zwischen HerausgeberIn und ChefredakteurIn klärt ein Schiedsgericht, das sich nach den Bestimmungen von Punkt VIII, Absatz 3, dritter Satz zusammensetzt. Weisungen an einzelne Redaktionsmitglieder in publizistischen Belangen erfolgen ausschließlich durch die Chefredaktion. 

3. Inhalt und ressortmäßige Aufgliederung des redaktionellen Teiles in jedem medialen Angebot des KURIER bestimmt und verantwortet die Chefredakteurin/der Chefredakteur oder dessen Vertretung. 

4. Der Einsatz von künstlicher Intelligenz hat nach den von Chefredaktion und Redakteursausschuss gemeinsam erstellten KI-Richtlinien zu erfolgen. Die Letztverantwortung für redaktionelle Inhalte obliegt der Redaktion.

IV. Sicherung der Gesinnungsfreiheit

1. Kein/e in einem festen Anstellungsverhältnis stehende/r, aber auch kein/e ständig/e freie/r journalistische/r Mitarbeiterin und Mitarbeiter des KURIER darf genötigt werden, in Beiträgen etwas gegen seine/ihre Überzeugung zu verfassen oder unter seinem/ihrem Namen oder Kennzeichen zu veröffentlichen. Eine Weigerung ist über Wunsch des Auftragserteilenden (Abs. 2, lit. a) zu begründen. Diese Bestimmung erstreckt sich auf alle redaktionell erstellten Inhalte. Das bloße Bearbeiten von Nachrichten bzw. Beiträgen anderer ist davon ausgenommen. Aus einer solchen Weigerung dürfen keine arbeitsrechtlichen Nachteile erwachsen. 

2. a) Journalistische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befugt sind, Aufträge zu erteilen und Beiträge abzulehnen oder zu verändern, müssen versuchen, mit den Verfassern Einvernehmen über Änderungen, Kürzungen oder Verlängerungen herzustellen, wenn es sich um Beiträge handelt, die namentlich gekennzeichnet sind. Wird keine Einigung erzielt, soll nach Möglichkeit der Beitrag zurückgestellt werden. Ist dies ohne Gefährdung des zeitgerechten Erscheinens und ohne Beeinträchtigung der publizistischen Konkurrenzfähigkeit der betreffenden Ausgabe nicht möglich, hat die Namensnennung zu unterbleiben; die Autorin oder der Autor des ungezeichnet erschienenen Artikels kann den Redakteursausschuss befassen und dieser im Fall der Missbilligung das Schiedsgericht anrufen. 

b) Diese Bestimmungen berühren nicht das Recht der einleitend genannten zur Auftragserteilung berechtigten journalistischen Mitarbeiter/innen, Gegenstand und Umfang aller Beiträge festzusetzen und die Veröffentlichung einzelner Beiträge – über Ersuchen der Autorin/des Autors unter Bekanntgabe der dafür maßgeblichen Gründe – abzulehnen. Wenn die Autorin/der Autor der Ablehnung ihres/seines Beitrages eine Beeinträchtigung ihrer/seiner Gesinnungsfreiheit erblickt, weil die Öffentlichkeit auf Grund ihrer/seiner ständigen Stellungnahme zum Thema des abgelehnten Beitrages ein Stillschweigen zu einem aktuellen Anlass als Meinungsäußerung werten würde, kann sie/er den Redakteursausschuss befassen und dieser im Falle der Missbilligung das Schiedsgericht anrufen. 

3. Die Namensnennung der Autorin/des Autors , auch durch Initiale oder durch ein Pseudonym, bedarf ihrer/seiner Zustimmung; diese kann allgemein erteilt und im Einzelfall mit Begründung widerrufen werden. Die Namensnennung bedarf außerdem der Zustimmung der Chefredakteurin/des Chefredakteurs. 

4. Die Übernahme oder Rücklegung der Funktion des verantwortlichen Redakteurs bedarf der Schriftlichkeit. Für die Dauer der Abwesenheit der verantwortlichen Redakteurin/des verantwortlichen Redakteurs wegen Urlaub oder Krankheit oder auswärtiger Tätigkeit ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter oder eine andere verantwortliche/er Redakteur/in zu bestellen.

V. Mitwirkungsrechte der Redaktion

1. a) Vor Bestellung einer Chefredakteurin/eines Chefredakteurs ist der Redakteursausschuss zu informieren und anzuhören, der den Gesprächsinhalt vertraulich zu behandeln hat, wenn hiervon keine schriftliche Entbindung erfolgt. 

b) Nach Dienstantritt der Chefredakteurin/des Chefredakteurs kann die Redakteursversammlung der Bestellung des Chefredakteurs wie folgt widersprechen: Die Redakteursversammlung kann für einen Tag der neunten Woche nach Dienstantritt der Chefredakteurin/des Chefredakteurs von den zu ihrer Einberufung Berechtigten fristgerecht einberufen werden, wobei als Tagesordnungspunkte der Widerspruch gegen die Bestellung anzugeben ist. Die Frist von neun Wochen kann im Einzelfall im Einvernehmen zwischen Geschäftsführung und Redakteursausschuss verkürzt werden. 

Der Widerspruchsbeschluss bedarf einer Mehrheit im Ausmaß von zwei Drittel der Stimmen aller Stimmberechtigten. Die zu bestellende Chefredakteurin/der zu bestellende Chefredakteur ist nicht stimmberechtigt. 

Die Abstimmung erfolgt in der Redakteursversammlung mit geheimer Stimmabgabe in Gegenwart eines Notars. Bis zum Ende der Abstimmung können Stimmberechtigte, die an der Anwesenheit durch angeordnete Dienstreisen, genehmigte Urlaube mit einem Aufenthalt im Ausland oder ordnungsgemäß gemeldete Erkrankungen verhindert sind, ihre Stimme zu Händen dieses Notars auch schriftlich abgeben (Briefwahl). 

Der Notar ist zur Geheimhaltung verpflichtet und hat nur das Endergebnis der Abstimmung mitzuteilen; seine Kosten trägt das Unternehmen. 

Der Beschluss der Redakteursversammlung ist der Geschäftsführung umgehend nach der Beschlussfassung vom Redakteursausschuss zuzuleiten. 

c) Wurde ein gemäß lit. b) zulässiger Widerspruch durch Beschluss der Redakteursversammlung erhoben, ist die Bestellung der Chefredakteurin/des Chefredakteurs von der Geschäftsführung zu widerrufen. Die Geschäftsführung kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten, innerhalb welcher eine provisorische Leitung bestellt werden kann, eine weitere Person zur Chefredakteurin/zum Chefredakteur bestellen; es ist in einem solchen Fall noch einmal die Erhebung eines Widerspruchs gemäß lit. b) zulässig. 

Sollte auch gegen diesen zweiten bestellten Chefredakteur ein zulässiger Widerspruch erhoben werden, ist auch die Bestellung dieses Chefredakteurs zu widerrufen. Die Geschäftsführung ist dann ohne weiteres Vorliegen eines Widerspruchsrechtes berechtigt, innerhalb von Jahresfrist nach Erhebung des zweiten Widerspruches eine definitive Bestellung eines Chefredakteurs vorzunehmen, von welcher nur die beiden Personen ausgeschlossen sind, gegen welche der Widerspruch erhoben worden war. 

d) Dauert ein anders als durch Krankheit oder die vorstehend genannten Fälle bedingtes Provisorium länger als sechs Monate an, so ist es hinsichtlich der Ausübung des Widerspruchsrechtes einer Neubestellung der Chefredakteurin/des Chefredakteurs gleichzustellen. 

e) Das Schiedsgericht entscheidet über Antrag der Geschäftsführung, der binnen vier Wochen nach Zustellung des schriftlichen Beschlusses der Redakteursversammlung zu stellen ist, ob das Widerspruchsrecht insofern ordnungsgemäß ausgeübt wurde, als die zur Beschlussfassung erforderliche Anzahl von Stimmen in geheimer Wahl abgegeben wurde. Kommt das Schiedsgericht nicht zu diesem Ergebnis, ist der Widerspruch unbeachtlich. 

Die aus der Vollziehung dieses Verfahrens entstehenden Kosten können nicht dem Redaktionsbudget oder einzelnen Redakteuren angelastet werden. 

2. Vor Bestellung allfälliger Stellvertreter/innen der Chefredakteurin/des Chefredakteurs, des/der Chefinnen/Chefs vom Dienst und von Ressortleiterinnen/Ressortleitern ist der Redakteursausschuss anzuhören. Dieser kann sich mit den Ressortleitern beraten und das Ergebnis seiner Beratung und ein allfälliges Votum sowie allfällige eigene Vorschläge der Geschäftsführung mitteilen, die, ohne daran gebunden zu sein, zu solchen Vorschlägen Stellung zu nehmen hat. Über diesen Themenkreis ist auf Wunsch eines der beiden Partner Vertraulichkeit zu wahren. 

Vor Abberufung dieses Personenkreises ist der Redakteursausschuss anzuhören, der den Gesprächsinhalt vertraulich zu behandeln hat, wenn hierfür keine schriftliche Entbindung erfolgt. 

3. Versetzungen innerhalb der Redaktion erfolgen über Vorschlag der Chefredakteurin/des Chefredakteurs durch die Geschäftsführung nach Anhörung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters und auf dessen Wunsch auch des Redakteursausschusses; auf die in § 101 Arb.Verf.Ges. enthaltenen Schutzbestimmungen gegen Versetzungen unter Verschlechterung der Entgelt- und sonstigen Arbeitsbedingungen wird verwiesen.

VI. Informationsrechte der Redaktion

1. Der Redakteursausschuss ist über folgende Angelegenheiten im Voraus zu informieren und anzuhören: 

a) Über Änderungen im Eigentumsverhältnis; auch hinsichtlich von Gesellschaftsbeteiligungen, sofern diese die Eigentumsstruktur maßgeblich beeinflussen. 

b) Auf Verlangen über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens. 

c) Über Änderungen im Gesamtumfang des Redaktionsbudgets; vor größeren Änderungen im Verhältnis zwischen redaktionellem Teil und Anzeigenteil; über auf Dauer geplante wesentliche Änderungen im Produktionsablauf und im Vertrieb. 

2. Zu all diesen Informationen kann der Redakteursausschuss eigene Vorschläge unterbreiten. In Fällen, in denen aus wichtigen betrieblichen Gründen Informationen vertraulich bleiben müssen, kann der Redakteursausschuss zur Wahrung dieser Vertraulichkeit verpflichtet werden.

VII. Redakteursausschuss und Redakteursversammlung

1. Der Redakteursausschuss besteht aus drei Mitgliedern, einem ersten, zweiten und dritten Ersatzmitglied, die von der Redakteursversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Scheiden Mitglieder des Redakteursausschusses dauernd aus, rücken die Ersatzmitglieder entsprechend ihrer Reihung nach; bei vorübergehender Abwesenheit eines Ausschussmitgliedes wird dieses durch das nächst gereihte Ersatzmitglied vertreten. 

Wählbar ist, wer der KURIER-Redaktion mindestens ein Jahr als angestellte/r Redakteur/in angehört. Nicht wählbar sind die Mitglieder der Chefredaktion. 

Die vorzeitige Abberufung von Redakteursausschussmitgliedern kann die Redakteursversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen; sollte der Redakteursausschuss in einem solchen Falle trotz Nachrücken von Ersatzmitgliedern nicht mehr vollzählig sein, so ist innerhalb von vier Wochen eine Neuwahl vorzunehmen. 

Die Neuwahl des Redakteursausschusses wegen Ablauf der Funktionsdauer ist spätestens vier Wochen vor deren Ablauf von der/dem Ausschussvorsitzenden vorzubereiten. 

Niemand kann dem Redakteursausschuss mehr als zwei aufeinander folgende Perioden angehören. 

Eine Kandidatur ist entweder von Kandidaten selbst oder von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern der Redakteursversammlung spätestens drei Tage vor der Wahl zu melden und in einer zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Liste einzutragen. Als gewählt gelten jene drei Kandidaten, auf die die meisten Stimmen entfallen; bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Nach den gleichen Grundsätzen sind die drei Ersatzmitglieder zu wählen. 

Der Redakteursausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzenden, tritt aber im übrigen formlos zusammen. 

Das Wahlergebnis ist den Mitgliedern der Redakteursversammlung, der Chefredaktion und der Geschäftsführung mitzuteilen, ebenso ist bei jeder Änderung in der Zusammensetzung des Redakteursausschusses vorzugehen. 

Zur Beschlussfassung im Redakteursausschuss, die mit einfacher Mehrheit erfolgt, ist die Teilnahme von drei Mitgliedern (einschließlich allfälliger Ersatzmitglieder) erforderlich. 

Der Redakteursausschuss nimmt alle Rechte und Pflichten aus diesem Redakteursstatut wahr, die nicht der Redakteursversammlung vorbehalten sind. 

Den Mitgliedern des Redakteursausschusses (Stellvertretern, sobald diese als definitive Mitglieder nachgerückt sind) dürfen aus der Ausübung ihrer Obliegenheiten nach dem Redakteursstatut keine arbeitsrechtlichen Nachteile (wie Kündigung, nachteilige Versetzungen usw.) erwachsen. 
 

2. Die Redakteursversammlung setzt sich aus allen in einem festen Anstellungsverhältnis stehenden journalistischen Mitarbeitenden zusammen, auf die sich der Geltungsbereich des Kollektivvertrages für angestellte Redakteure usw. erstreckt. Sie kann vom Chefredakteur, vom Redakteursausschuss oder von mindestens zehn Stimmberechtigten einberufen werden. Die Einberufung erfolgt in geeigneter Weise unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände (Tagesordnung). Zwischen Einberufung und Zusammentreten soll in der Regel eine Frist von einer Woche liegen, die in Fällen besonderer Dringlichkeit auf 24 Stunden verkürzt werden kann; in diesem Fall darf die Versammlung nicht an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder dessen Vortag stattfinden. 

 

Ergänzungen der Tagesordnung können bis zum Ablauf der halben Einberufungsfrist unter Beachtung der Einberufungsform vom gleichen Personenkreis vorgenommen werden, der zur Einberufung berechtigt ist. 

Den Vorsitz führt je nach Einberufungsmodus die Chefredakteurin/der Chefredakteur, die/der Ausschussvorsitzende oder einer der einberufenden Redakteure. 

Die Redakteursversammlung ist im Rahmen ihres Aufgabenbereiches in diesem Statut zu allen Punkten der zeitgerecht bekannt gegebenen Tagesordnung beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern im Statut keine andere Mehrheit vorgesehen ist; zur Aufkündigung des Redakteursstatuts ist eine Zweidrittelmehrheit aller Stimmberechtigten bei geheimer Stimmabgabe erforderlich. Die Abstimmung erfolgt offen, wenn im Statut nichts anderes vorgesehen ist oder nicht von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern eine geheime Abstimmung begehrt wird. 

An der Redakteursversammlung können auch die Herausgeberin/der Herausgeber und Mitglieder der Geschäftsführung so lange teilnehmen, als dies nicht eine Mehrheit der Redakteursversammlung ausschließt; jedenfalls hat ihnen aber die Möglichkeit eingeräumt zu werden, ihre Stellungnahme zu den Beratungsgegenständen darzulegen.

VIII. Schiedsgericht

1. Zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die tiefer stehend benannten Fälle ist ein Schiedsgericht (§§ 577 ff ZPO) zuständig. Vor Anrufung des Schiedsgerichtes hat jedoch gemäß den in der Präambel ausgedrückten Grundsätzen in einer Aussprache zwischen Geschäftsführung, HerausgeberIn, ChefredakteurIn und Redakteursausschuss der Versuch einer einvernehmlichen Lösung gemacht zu werden.

2. Der Entscheidung durch das Schiedsgericht unterliegen: 
a) Der Sachverhalt gemäß Punkt III, Absatz 2, 3. Satz: 
Das Schiedsgericht stellt fest, ob durch eine Interpretation die Blattlinie geändert wurde, ohne jedoch eine Feststellung vorzunehmen, ob ein solcher Richtungswechsel im Sinne des § 11 Journalistengesetz vorliegt, der die Chefredakteurin/den Chefredakteur zur Inanspruchnahme von dessen Bestimmungen über den Gesinnungsschutz berechtigt.

b) Der Sachverhalt gemäß Punkt III, Absatz 2, letzter Satz:
Das Schiedsgericht stellt fest, ob durch eine Interpretation die Blattlinie geändert wurde, ohne jedoch eine Feststellung vorzunehmen, ob ein solcher Richtungswechsel im Sinne des § 11 Journalistengesetz vorliegt, der zur Inanspruchnahme von dessen Bestimmungen über den Gesinnungsschutz berechtigt. 

c) Sachverhalt gemäß Punkt IV, Absatz 2, a): 
Sachverhalt gemäß Punkt IV, Absatz 2, b): 
Das Schiedsgericht stellt fest, ob die Veröffentlichung des veränderten Beitrages unter Bedachtnahme auf die Blattlinie und die journalistischen Grundsätze gerechtfertigt war. 

d) Mitwirkungs- und Informationsrecht der Redaktion gemäß Punkte V und VI: 
Das Schiedsgericht stellt fest, ob den in diesen Punkten formulierten Rechten der Redaktion auf Information, Anhörung und Empfang von Stellungnahmen zu eigenen Vorschlägen entsprochen oder zuwidergehandelt wurde. 

e) Sachverhalt gemäß Punkt V, Absatz 1, e);

3. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Der Redakteursausschuss und der Herausgeber/die Herausgeberin bestellen je einen Schiedsrichter; diese bestellen als Obmann binnen Wochenfrist einen außerhalb des Unternehmens stehenden Rechtskundigen. Bei Streitfällen nach Punkt III, Absatz 2, 3. Satz (siehe auch: Punkt VIII, Absatz 2, lit. a) bestellen Herausgeber/in und Chefredakteur/in je einen Schiedsrichter, die dann als Obmann binnen Wochenfrist einen außerhalb des Unternehmens stehenden Rechtskundigen bestellen. Im Übrigen gelten für das Schiedsgericht und sein Verfahren die Bestimmungen der §§ 577 bis 599 der Zivilprozessordnung. Die Kosten des Schiedsgerichtes trägt das Unternehmen.

IX. Beginn, Dauer, Folgewirkung

1. Das Redakteursstatut bindet nicht nur die Vertrag schließenden Teile, sondern geht auch auf Rechtsnachfolger des Eigentümers, Verlegers und Herausgebers des KURIER ebenso über wie es als Bestandteil des Beschäftigungsverhältnisses auch die künftigen journalistischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KURIER berechtigt und verpflichtet. 

2. Das Redakteursstatut erstreckt sich nicht auf Belange, die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz in dessen Kompetenzbereich fallen. Bei Kompetenzkonflikten hat das Arbeitsverfassungsgesetz Vorrang. 

3. Dieses Redakteursstatut tritt nach Genehmigung durch die Redakteursversammlung in geheimer Abstimmung und durch die KURIER Zeitungsverlag und Druckerei Gesellschaft m. b. H. & Co. KG in Kraft. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Kalenderjahres aufgekündigt werden. 

KURIER Zeitungsverlag und Druckerei Gesellschaft m. b. H. & Co. KG Das vorliegende Statut wurde in seiner ursprünglichen Form im Jänner 1975 zwischen den Eigentümervertretern des KURIER, der Redaktion und der Gewerkschaft Kunst und freie Berufe, Sektion Journalisten, abgeschlossen. Teilweise veränderte und aktualisierte Versionen wurden im Oktober 2004 und zuletzt im Juni 2025 durch Zustimmung der Eigentümervertreter und ein positives Votum der Redaktionsversammlung vereinbart. 

Wien, im Juni 2025