Muss man das Konto in der Beziehung offenlegen?

Zwei Anwälte, zwei Ansichten, eine Rechtslage: Das Wiener Duo erzählt Geschichten aus seiner Ehe, beantwortet Fragen, die uns im Alltag beschäftigen, erklärt, was vor Gericht zählt – und wie er oder sie die Causa sieht.
Young couple having financial problems

Von Mag. Carmen Thornton & Mag. Johannes Kautz

Der Fall: Über Geld spricht man nicht! Zumindest in Österreich. Während Spitzengehälter in den USA eher als Zeichen des Erfolgs angesehen werden und es in Schweden schon seit jeher eine Selbstverständlichkeit ist, dass das Einkommen und Vermögen von jeder x-beliebigen Person öffentlich einsehbar ist, sorgen hierzulande Gagenkaiser eher für empörte Schlagzeilen, Neiddebatten und Shitstorms. Da ist es nicht verwunderlich, dass die Tradition der Geheimniskrämerei selbst im engsten Familien- und Verwandtenkreis hochgehalten wird. Doch spätestens, wenn das Einkommen oder Vermögen geteilt werden muss, etwa im Scheidungs- oder Erbfall, stellt sich die Frage: Was gibt es denn überhaupt zu teilen? Denn wie heißt es so schön: Wer nichts weiß, muss alles glauben. Und glauben ist vor Gericht kein Erfolgsrezept. Doch wie bringt man Licht ins Dunkel? Hilft das Recht den Unwissenden oder belohnt es die Geheimniskrämerei? 

Sie:

Als Scheidungsanwältin überrascht es mich immer wieder, wie schlecht mache über die Einkommens- und Vermögenssituation ihres Ehepartners Bescheid wissen. Und meistes sind das ausgerechnet die einkommensschwächeren Ehepartner, die wirtschaftlich abhängig sind. Das Desinteresse muss man sich aber leisten können. Das Gesetz bietet zwar Schutz, der ist aber ungefähr so sicher wie eine Rettungsboje im Ozean. Am Ende wird man untergehen, wenn man sich nicht bereits während der Ehe einen Überblick über die Finanzen verschafft hat.

Einkommen darf kein Geheimnis sein

An sich sollte es in einer Ehe ohnehin keine Geheimnisse geben, schließlich wirtschaftet man gemeinsam. Beim  Einkommen ist man sogar zur Offenlegung verpflichtet. Denn der Unterhalt kann schon vor der Trennung in Geld verlangt werden. Und aus der Unterhaltspflicht folgen auch wechselseitige Informationspflichten. 

Gerichtlich durchgesetzt werden die Auskunftsansprüche in der Regel erst nach der Trennung. Und dann kann es sich für den besserverdienenden Ehepartner durchaus bezahlt machen, wenn der andere völlig im Dunklen tappt. Denn wenn der andere den Unterhaltsanspruch nicht bescheinigen kann, scheitert eine einstweilige Verfügung. Und die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs kostet Zeit und Geld. Viele Ehepartner, die eigentlich auf den Unterhalt angewiesen wären, geben irgendwann auf. Bei zu viel Heimlichtuerei kann der Schuss aber auch nach hinten losgehen. Das Verschweigen des Einkommens gegenüber dem Ehepartner ist eine Eheverfehlung und kann daher im schlimmsten Fall sogar dazu führen, dass man auch nach der Scheidung noch unterhaltspflichtig ist und das Einkommen dauerhaft offenlegen muss. 

Beim Vermögen ist das Gesetz nicht so streng. Während aufrechter Ehe gilt die Gütertrennung. Die Ehepartner sind also nicht automatisch Eigentümer des gemeinsamen Vermögens. Daher ist das Verschweigen von Vermögenswerten grundsätzlich keine Eheverfehlung. Erst nach der Scheidung entscheidet das Gericht über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Wer aber vor der Trennung noch schnell Abhebungen vom Konto macht und Vermögenswerte der Aufteilung entzieht, setzt einen Scheidungsgrund. Und im Aufteilungsverfahren kann auch eine Offenlegung des Vermögens verlangt werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt, dass Vermögenswerte, die zur Aufteilungsmasse gehören, verschwiegen oder verheimlicht wurden. Bloße Vermutungen reichen dafür nicht aus. Wer also gar nicht über die Vermögenssituation des Ehepartners Bescheid weiß, ist auch vor Gericht im Blindflug unterwegs.

Eine Frau im roten Kleid lehnt an einer Wand in einem Bürogebäude.

Carmen Thornton ist Rechtsanwältin in Wien.

Kontoregisterauszug zeigt Vermögen nach Trennung

Mit der Einführung des Kontenregisters im Jahr 2015 tat sich zumindest ein Licht am Ende des Tunnels auf. Denn seither sollten die Konten, Sparbücher, Wertpapier-Depots und sogar Schließfächer bei allen österreichischen Kredit- oder Finanzinstituten zentral erfasst werden. Das Gericht kann zwar nicht in das Kontenregister hineinschauen, es kann den Ehepartnern aber auftragen, selbst einen Auszug anzufordern und vorzulegen. Weigert sich ein Ehepartner, kann das bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Auch hier ist also ein Mindestmaß an Informationen notwendig, wenn man nicht mit leeren Taschen aus der Ehe hinausgehen möchte. Denn auf bloße Vermutungen darf das Gericht seine Feststellungen selbst dann nicht stützen, wenn der andere jede Mitwirkung verweigert.

Er:

Früher war die Welt für Kontoeinsichtsverweigerer noch in Ordnung. Bis Oktober 2000 konnte man anonyme Sparbücher eröffnen. Und bis Juni 2002 durfte der Inhaber das Guthaben ohne Identitätsfeststellung abheben. So ließen sich Ersparnisse verschleiern oder weitergeben, ganz ohne unerwünschte Nachfragen und verborgen vor den gierigen Augen des Fiskus, der sich damals noch erdreistete, den selbstlosen Akt des Schenkens und Vererbens mit einer völlig leistungsfeindlichen Steuer zu bestrafen. Auf die Schenkungsmeldung wurde halt einfach vergessen. So konnten nicht nur Pflichtteilsansprüche umgangen werden, auch Angehörige oder Mitbewohner des Verstorbenen dürften gelegentlich der Versuchung erlegen sein, sich durch einen verstohlenen Griff in die Sparbuchschachtel ein kleines „Pflegevermächtnis“ zuzuwenden.

Grundbuchs- und Bankenabfrage

Heutzutage müssen sich die Erben zwar nicht vor dem Finanzamt fürchten, denn schon vorsichtige Vorstöße, wie eine Erbschaftssteuer sozial verträglich ausgestaltet werden könnte, gelten in manchen Kreisen als marxistischer Offenbarungseid. Trotzdem hat im Verlassenschaftsverfahren die Transparenz Einzug gehalten. So haben Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch gegenüber den Empfängern von Schenkungen, wenn die Zuwendung anzurechnen ist. Auch die Ermittlung des Verlassenschaftsvermögens ist einfacher geworden. Liegenschaftsvermögen lässt sich elektronisch durch eine Abfrage im Grundbuch feststellen.

Und das Bankgeheimnis gilt nicht, wenn der Gerichtskommissär von den Banken, mit denen der Verstorbene in einer Geschäftsbeziehung stand, die Vermögenswerte abfragt. Vor einigen Jahren entschied der OGH, dass dies auch für abhandengekommene Kleinbetragssparbücher gilt, wenn die Zugehörigkeit zur Verlassenschaft bescheinigt ist. Die Gretchenfrage ist nur: Bei welchem der zahlreichen Kreditinstitute fragt man an. Mit einem Kontenregisterauszug wäre das eigentlich kein Problem, denn dort scheinen die Nummern alle Konten, Sparbücher, Depots und Schließfächer in Österreich auf. Und die einzelnen Vermögenswerte samt Geldbewegungen könnte man dann bei der jeweiligen Bank abfragen.  

Ein Mann im Anzug lehnt an einer Wand in einem Bürogebäude.

Johannes Kautz ist Rechtsanwalt in Wien.

Doch als gelernte Österreicher wissen wir: Bei so viel Transparenz gibt es einen Haken. Mit freundlicher Unterstützung des Gesetzgebers und der Justiz werden die Erben vor ihrer eigenen Neugier geschützt. Kürzlich entschied der OGH, dass das Verlassenschaftsgericht keinen Kontoregisterauszug abfragen darf, weil der Gesetzgeber das nicht vorgesehen hat. Da gab es wenig Entscheidungsspielraum. Ein anderes Höchstgericht hätte durchaus für Transparenz sorgen können. Denn die betroffene Person selbst kann sehr wohl einen Kontoregisterauszug anfordern. Doch der VwGH entschied vor zwei Jahren, dass auch die Verlassenschaft nicht zur Abfrage berechtigt ist. Begründet wurde dies, Sie erraten es bestimmt, mit dem Datenschutz. Der Verstorbene muss schließlich davor geschützt werden, dass seine Erben erfahren, was er ihnen so alles hinterlassen hat. Bei der Geheimhaltung schlägt immer noch der Selbst- den Schutzzweck.

Wenn 30 Jahre keine Ein- oder Auszahlungen erfolgen, verjährt der Anspruch und das Guthaben verfällt. Dann kommt der Staat auf Umwegen doch noch zu einer Erbschaftssteuer. Die Bank muss den Vermögenszuwachs versteuern. Auch das hat der VwGH kürzlich entschieden. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!

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